Der Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen (ZVKKW) steht hinter der nun konkret werdenden Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gebäudeenergiegesetz. In einem Statement fordert der ZVKKW allerdings, dass für Nichtwohngebäude eigene Anforderungen eingeführt werden:
„Auf der Sitzung der Energiewende Plattform Gebäude am 17. Juni 2016 haben BMWi [Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] und BMUB [Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] die Zusammenführung des EEWärmeG und der EnEV im neuen Gebäudeenergiegesetz angekündigt. Wir begrüßen diesen Schritt ausdrücklich, da das Verfahren damit vereinfacht und die derzeitige Doppelregulierung hinfällig wird. In diesem Zusammenhang weisen wir jedoch darauf hin, dass analog zu den bisherigen EnEV-Anforderungen auch bei den Anforderungen für erneuerbare Energien eine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden geboten ist.
Dies ist begründet sich aus der Tatsache, dass neben der reinen Beheizung Anforderungen an die Luftqualität, Luftfeuchtigkeit und Kühlung gestellt werden, und das nicht nur, um Komfortansprüchen gerecht zu werden, sondern z.B. auch, um ein produktives Arbeitsumfeld (siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR) zu gewährleisten. Aus diesen Gründen kommen im Nichtwohngebäude (NWG) weitere Technologien, wie Lüftungsanlagen, VRF-Systeme etc. auf Basis von Luft/Luft Wärmepumpen zum Einsatz. Für diese hocheffizienten Technologien, die z.B. eine Wärmerückgewinnung innerhalb eines Systems ermöglichen, müssen auch die Anforderungen differenziert betrachtet werden, um die Neutralität der Technik sicherzustellen und luftgeführte Lösungen nicht von vornherein auszuschließen.
EnEV und EEWärmeG stehen [aktuell] für die Anwendung im NWG im deutlichen Widerspruch. Werden die Anforderungen an die Primärenergieeffizienz und der Anteil der erneuerbaren Energie über die Bilanzierung in der DIN V 18599 mit reversiblen Luft/Luft Wärmepumpen erfüllt, behindern die undifferenzierten Anforderungen des EEWärmeG den Einsatz dieser Technologien in starkem Maße.
Aus den vorgenannten Gründen sind technische Anforderungen, wie Wärmemengenzähler, nur für wassergeführte Systeme anwendbar und deshalb als allgemein gefasste Vorgabe für die Anwendung im NWG nicht zielführend. Die Entscheidung für eine Technologie im NWG wird über eine direkte Vorausberechnung der Betriebskosten der jeweils eingesetzten Endenergie getroffen. Die Effizienz einer Anlage wird somit direkt über die realen Betriebskosten bestätigt und ist damit transparent für den Betreiber.
Mit Blick auf das Jahr des Inkrafttretens des Gebäudeenergiegesetzes sollte berücksichtigt werden, dass die anspruchsvollen Effizienzanforderungen an die Geräte über die ERP Richtlinie Lot 21 (die ab 1. Januar 2018 greifen soll) sichergestellt werden.
Wir schlagen deshalb vor, dies durch die Definition eines neuen „baubaren“ Referenzgebäudes im Gebäudeenergiegesetz, welches (normativ berechnet) den gültigen EE-Pflichtanteil am Wärmeenergiebedarf technisch abbildet. Der Nachweis der EE-Pflichterfüllung sollte dann ebenfalls über den normativen Nachweis, und damit technologieoffen erfolgen. Zusätzliche technische Anforderungen können somit entfallen. Hierdurch werden die Ziele der Primärenergieeinsparung, die Steigerung der Energieeffizienz und die Transparenz sowie Entscheidungssicherheit für den Betreiber in gleichem Maße gewährleistet.“
Ausblick
Nach Angaben des ZVKKW wird das Statement zum Gebäudeenergiegesetz auch von allen großen Herstellern von VRF-Systemen und Luft-Luft-Wärmepumpen unterstützt.
Bis das Gebäudeenergiegesetz konkret wird, dürfte es aber noch ein wenig dauern. Eigentlich war ein Gesetzentwurf vor der Sommerpause 2016 geplant. Doch davon ist man noch weit entfernt. Bereits ein Diskussionspapier des BMWi fand weder bei Sigmar Gabriel noch bei Dr. Barbara Hendricks Zustimmung. Ihre Kritik: das Ziel der Optimierung mit wesentlicher Vereinfachung, hoher Klimaschutzwirkung und niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten sei nicht genügend erfüllt. Deshalb haben die beiden Minister im Juni „neu Denken“ verordnet.
Dafür wäre eigentlich genug Zeit gewesen. Der Bundesrat hatte der letzten EnEV nur mit der Ergänzung um folgenden Passus in §1 Zugestimmt: „Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“
Das war im Oktober 2013, also vor bald drei Jahren und nur kurz nach der Bundestagswahl am 22. September 2013. Die nahezu gleichlautende Forderung des Bundesrats mit dem Hinweis auf hohe Dringlichkeit gibt es schon länger, wurde aber von der Bundesregierung zurückgewiesen – also der Bedarf mehr oder weniger geleugnet. Dann hatte sich die Bundesregierung bei der EnEV-Novelle mal wieder terminlich verrannt, sodass sie keine andere Möglichkeit hatte, die Ergänzung in der EnEV 2014 zu akzeptieren.
Inzwischen hat man erneut viel Zeit verrinnen lassen, viele Monate gingen allein durch eine Neuordnung der Verantwortlichkeiten verloren, insbesondere die Übertragung der Zuständigkeit für den Baubereich. Nun wirft die nächste Bundestagswahl im Herbst 2017 bereits Schatten, Sigmar Gabriel möchte gerne Kanzlerkandidat werden und die EU-Gebäuderichtlinie, inzwischen bestimmende Basis der EnEV, wird gerade überarbeitet…
…wobei Deutschland wichtige Verpflichtungen der aktuellen Richtlinie noch gar nicht erfüllt hat, für einige Punkte sind schon in der vorherigen Legislaturperiode die Fristen abgelaufen. ■