Seit der Neuregelung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) im Jahr 2011 wird die Wohnungswirtschaft beim Thema Legionellen in die Untersuchungspflicht genommen. Nach einer rückwirkenden Fristverlängerung im Dezember 2012 um 14 Monate müssen Vermieter nun bis zum 31. Dezember 2013 bei der sehr häufig vorkommenden Trinkwarmwasserbereitstellung über eine Großanlage eine erste systemische Untersuchung auf eine Kontamination mit Legionellen durchgeführt haben (gilt nicht für Vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser).
Laborkapazitäten werden zum Firstablauf knapp
Nun stellt der Prüfdienstleister TÜV Nord fest, dass einige Vermieter erneut auf eine Fristverlängerung spekulieren. Rainer Brüsewitz, Leiter gefährliche Stoffe bei TÜV Nord, findet diese Strategie zu riskant: „Nach unseren Erkenntnissen ist kein weiterer Aufschub absehbar. Wer abwartet, kommt seiner Verpflichtung als Betreiber nicht nach, weil zum Ende des Jahres kaum noch Laborkapazitäten vorhanden sein werden.“
Betreiber stehen in der Pflicht
Prüfungsengpässe können für Vermieter teure Folgen haben. Das Gesundheitsamt kann Bußgelder verhängen, wenn der Betreiber vorsätzlich seine Pflicht vernachlässigt. Falls ein Mieter ernsthaft an den Folgen einer Legionellose erkrankt oder sogar stirbt, wird der Betreiber der Immobilie zur Rechenschaft gezogen (siehe auch: Betreiber haftet bei Legionellenbefall). Vermieter müssen sich zudem darüber bewusst sein, dass niemand sie auf die Einhaltung der Verordnung hinweisen wird oder den Ablauf der Prüfungsfrist vorher ankündigt. „Betreiber stehen in der Pflicht, sich über Neuregelungen zu informieren und entsprechend zu handeln. Unwissenheit schützt auch in diesem Fall nicht vor Strafe“, erläutert Brüsewitz. ■