Am 15. April 2011 ist im Bundesgesetzblatt Teil I das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE) vom 12. April 2011“ veröffentlicht worden (Leseversion über juris). Im Rahmen des Artikelgesetzes ist unter anderem das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geändert worden. Das neue EEWärmeG tritt am 1. Mai 2011 in Kraft (Artikel 2 Nummer 12 tritt in den Ländern, die abweichende Regelungen von § 10 des EEWärmeG in der bisherigen Fassung getroffen haben, am 1. November 2011 in Kraft.)
Wesentliche Neuerungen
- Präzisierung und Erweiterung des Gesetzes bezüglich Kälte und der Nutzungspflicht zur Deckung des Kälteenergiebedarfs.
- Einführung einer Vorbildfunktion bei der Nutzung erneuerbarer Energien für öffentliche Gebäude (mit eng abgegrenztem Profil), auch für bestehende Gebäude bei einer „grundlegenden Renovierung“.
- Die Handwerkskammern können Fortbildungsprüfungsregelungen zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Wärmepumpen, oder für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Biomasse, solarer Strahlungsenergie oder Geothermie erlassen.
- Definition „Sachkundiger“.
Download einer konsolidierten, unverbindliche Fassung (mit Kenntlichmachung der Änderungen) des Gesetzestextes des EEWärmeG mit den Änderungen durch das EAG EE (Grundlage: Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Februar 2011, BT-Drucks. 17/3629, 17/4233 und 17/4895).
Konsolidierte Fassung als html- und PDF-Version auf www.bundesrecht.juris.de ■