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Anlagentechnik

Aufzugsnorm: Auch an “wilde Pinkler“ denken

© Kone
Verständigung ist Pflicht: Die Aufzugnorm DIN EN 81-20, die am 1. September 2017 endgültig die alte DIN EN 81-1/2 abgelöst hat, fordert eine noch ausführlichere Absprache mit dem Bauherren darüber, wie und unter welchen Bedingungen ein neu eingebauter Aufzug betrieben werden soll. „Eine kurze Mail des Kunden mit seinen Wünschen genügt nicht mehr“, sagt Thomas Lipphardt, Manager Technische Regelwerke bei Kone. „Auftraggeber und Aufzugunternehmen stehen in der Pflicht, über eine Reihe festgelegter Punkte zu sprechen. Damit kann die Anlage exakt an die jeweiligen Anforderungen angepasst und entsprechend sicher betrieben werden.“

So können für den Aufzug im Seniorenheim unter Umständen verstärkte Schachttüren erforderlich sein, die nicht mit einem Elektrorollstuhl durchbrochen werden können. Für Anlagen an sozialen Brennpunkten kann eine wasserdichte Kabinenwanne notwendig werden, damit nicht „wilde Pinkler“ die Elektrik lahmlegen. Für Außenaufzüge wiederum sind unter Umständen Schachtheizungen und Entrauchungsöffnungen, eventuell sogar Ventilatoren nötig, damit es für Nutzer und Technik im Sommer nicht zu heiß und im Winter zu kalt wird.

Worüber Kunde und Lieferant eine Übereinkunft herstellen müssen, legt die EN 81-20 unter Punkt 0.4.2. in sieben Unterpunkten fest, die ein Fachartikel von Kone erläutert. ■