Weil der Umweltausschuss des Bundesrats durch die späte Verabschiedung des Energieeinsparungsgesetztes (Bericht im TGAnewsletter) keine Zeit für den seit Februar 2013 vorliegenden EnEV-Entwurf fand, ging die Novelle am 5. Juli 2013 erst einmal in die Sommerpause (Bericht von TGAnews). Seit dem 1. Oktober 2013 liegt der Länderkammer nun eine neue Beschlussempfehlung vor. Sie empfiehlt der Länderkammer, dem EnEV-Entwurf nach Maßgabe mehrerer Änderungen zuzustimmen und darüber hinaus die Bundesregierung mit mehreren Entschließungen zur Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts zu verpflichten. Der Bundesrat berät darüber am 11. Oktober 2013. Nachfolgend stellen wir einige der Änderungsempfehlungen vor.
Zur Erinnerung, bisher wird in der Energieeinsparverordnung gar nicht dokumentiert, welchen Zweck sie eigentlich verfolgt. Der vom Bundeskabinett vorgelegt Entwurf sieht darum folgendes Absatz vor: „Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden.“
Der Umweltausschuss will das Ziel wie folgt erweitern: „Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“
Gemeint ist vor allem eine auch von vielen Verbänden geforderte konsistente Zusammenführung von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – was von der Bundesregierung bisher abgelehnt worden ist. Da die Kompetenzen für EnEV und EEWärmeG unterschiedlichen Bundesministerien obliegen, galt dies schon bei der großen Koalition bis 2009 als indiskutabel. Wird die Erweiterung vom Bundesrat beschlossen, müsste die Bundesregierung anschließend einer Formulierung zustimmen, mit der sie sich selbst bescheinigt, dass ihre bisherige Arbeit die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden erschwert.
Der Umweltausschuss will in § 10 Absatz 1 außerdem eine erweiterte Austauschverpflichtung für Heizkessel etablieren. Eigentümer von Gebäuden dürfen danach Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Begründung des Umweltausschuss: „Die Erneuerung eines Heizsystems ist nach 30-jähriger Nutzungsdauer als generell wirtschaftlich anzusehen.“ Ein Betriebsverbot existiert bereits für Heizkessel die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, jedoch nicht für Niedertemperatur- und Brennwert-Heizkessel ( EnEV § 10 Absatz 1 ). Da diese Ausnahme fortbestehen soll, ist die Wirkung der erweiterten Austauschpflicht vermutlich eher gering.
Der Umweltausschuss fordert zudem, den Bandtacho um Endenergieeffizienzklassen von A+ [< 30 kWh/(m 2 a)] bis H [(> 250 kWh/(m 2 a)] zu ergänzen. Die ermittelte Energieeffizienzklasse soll dann im Energieausweis größer dargestellt werden. Die Klasse A soll dem ab dem Jahr 2016 geltenden Neubaustandard entsprechen. Der Ausschuss begründet die Einführung von Energieeffizienzklassen damit, dass sie auch Laien ermöglichen, unmittelbar die energetische Qualität eines Gebäudes beurteilen zu können und sich damit im Vergleich für eine Wohnung beziehungsweise ein Gebäude entscheiden zu können, das insgesamt niedrigere Betriebskosten erwarten lässt. Der Ausschuss verweist auch darauf, dass 22 der 28 EU-Mitgliedstaaten solche Klassen( A bis H) bereits eingeführt haben, sodass es in diesen Ländern, anders als in Deutschland, beispielsweise auf Internetportalen ein Suchkriterium für die Energieeffizienz gibt.
Der Wirtschaftsausschuss will § 25 Absatz 1 folgenden Satz anfügen: „Für die Berechnungen, die einer Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte zu Grunde liegen, ist eine der Methodiken der delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18) oder der VDI-Richtlinie 2067 Blatt 1 (2012-09) oder der VDI-Richtlinie 6025 (2012-11) anzuwenden.“
Zudem empfehlen der Wirtschafts- und der Wohnungsausschuss § 25 Absatz 2 ersatzlos zu streichen, da er von Absatz 1 bereits hinreichend erfasst wird und bisher kein Fall bekannt ist, indem eine Befreiung auf Grundlage des § 25 Absatz 2 erteilt worden ist.
Der EnEV-Entwurf sieht eine Anhebung des Anforderungsniveaus u.a. wie folgt vor: „Der sich aus einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes […] ist mit dem Faktor 0,875 zu multiplizieren. Für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes […] mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren.“
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt nun, die Anhebung der Anforderungen auf eine Stufe zum 1. Januar 2016 zu beschränken, für Wohngebäude mit dem Multiplikator 0,875 (und einem Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts von 1,1 des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes) und für Nichtwohngebäude mit dem Multiplikator 0,75. Gleichzeitig soll der die Absenkung des Primärenergiefaktors für elektrischen Strom auf eine Stufe zum 1. Januar 2016 beschränkt werden (2,4 ab Inkrafttreten der EnEV-Novelle, 1,8 ab 1. Januar 2016).
Der Wohnungs- und der Umweltausschuss empfehlen ebenfalls die Anforderungen auf eine Stufe zum 1. Januar 2016 zu beschränken, für Wohngebäude mit dem Multiplikator 0,75 (und einem Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts von 1,0 des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes) und für Nichtwohngebäude mit dem Multiplikator 0,75. Auch die zweistufige Veränderung des Primärenergiefaktors für Strom soll zu einer Stufe zusammengelegt werden (keine Änderung mit dem Inkrafttreten der EnEV-Novelle, 1,8 ab 1. Januar 2016), weil sonst zwischenzeitlich das Anforderungsniveau für mit einer Wärmepumpe beheizte Gebäude deutlich reduziert würde.
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Bundesrat außerdem mehrere Entschließungen zu fassen. Darin wird beispielsweise gefordert, die die Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit 2 Mrd. Euro/a auszustatten, auf diesem Niveau zu verstetigen und wieder in den Bundeshaushalt zu überführen. Zudem soll die Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich gemeinsam mit den Ländern eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der energiesparrechtlichen Vorschriften anzugehen und dazu die Inhalte EnEV einschließlich der darin bekanntgemachten technischen Vorschriften erheblich zu vereinfachen. In diesem Zusammenhang soll auch die qualitative und quantitative Beschreibung des Niedrigstenergiegebäude-Standards für behördeneigene Neubauten angegangen werden. Beides soll nach der Empfehlung des Umweltausschusses bis spätestens 1. Januar 2017 umgesetzt sein.
Bundesratsdrucksache 113/2/13, Empfehlung der Ausschüsse, 01.10.2013 (ersetzt auch die Ausschussempfehlungen vom 28.06.2013)
Nach der Bundesratssitzung am 11. Oktober 2013 werden wir Sie über den Beschluss informieren. ■
Der Zweck soll um Hausaufgaben erweitert werden
Zur Erinnerung, bisher wird in der Energieeinsparverordnung gar nicht dokumentiert, welchen Zweck sie eigentlich verfolgt. Der vom Bundeskabinett vorgelegt Entwurf sieht darum folgendes Absatz vor: „Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden.“
Der Umweltausschuss will das Ziel wie folgt erweitern: „Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“
Gemeint ist vor allem eine auch von vielen Verbänden geforderte konsistente Zusammenführung von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – was von der Bundesregierung bisher abgelehnt worden ist. Da die Kompetenzen für EnEV und EEWärmeG unterschiedlichen Bundesministerien obliegen, galt dies schon bei der großen Koalition bis 2009 als indiskutabel. Wird die Erweiterung vom Bundesrat beschlossen, müsste die Bundesregierung anschließend einer Formulierung zustimmen, mit der sie sich selbst bescheinigt, dass ihre bisherige Arbeit die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden erschwert.
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
Der Umweltausschuss will in § 10 Absatz 1 außerdem eine erweiterte Austauschverpflichtung für Heizkessel etablieren. Eigentümer von Gebäuden dürfen danach Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Begründung des Umweltausschuss: „Die Erneuerung eines Heizsystems ist nach 30-jähriger Nutzungsdauer als generell wirtschaftlich anzusehen.“ Ein Betriebsverbot existiert bereits für Heizkessel die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, jedoch nicht für Niedertemperatur- und Brennwert-Heizkessel ( EnEV § 10 Absatz 1 ). Da diese Ausnahme fortbestehen soll, ist die Wirkung der erweiterten Austauschpflicht vermutlich eher gering.
Darstellung der Energieeffizienz
Der Umweltausschuss fordert zudem, den Bandtacho um Endenergieeffizienzklassen von A+ [< 30 kWh/(m 2 a)] bis H [(> 250 kWh/(m 2 a)] zu ergänzen. Die ermittelte Energieeffizienzklasse soll dann im Energieausweis größer dargestellt werden. Die Klasse A soll dem ab dem Jahr 2016 geltenden Neubaustandard entsprechen. Der Ausschuss begründet die Einführung von Energieeffizienzklassen damit, dass sie auch Laien ermöglichen, unmittelbar die energetische Qualität eines Gebäudes beurteilen zu können und sich damit im Vergleich für eine Wohnung beziehungsweise ein Gebäude entscheiden zu können, das insgesamt niedrigere Betriebskosten erwarten lässt. Der Ausschuss verweist auch darauf, dass 22 der 28 EU-Mitgliedstaaten solche Klassen( A bis H) bereits eingeführt haben, sodass es in diesen Ländern, anders als in Deutschland, beispielsweise auf Internetportalen ein Suchkriterium für die Energieeffizienz gibt.
§ 25 Befreiungen
Der Wirtschaftsausschuss will § 25 Absatz 1 folgenden Satz anfügen: „Für die Berechnungen, die einer Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte zu Grunde liegen, ist eine der Methodiken der delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18) oder der VDI-Richtlinie 2067 Blatt 1 (2012-09) oder der VDI-Richtlinie 6025 (2012-11) anzuwenden.“
Zudem empfehlen der Wirtschafts- und der Wohnungsausschuss § 25 Absatz 2 ersatzlos zu streichen, da er von Absatz 1 bereits hinreichend erfasst wird und bisher kein Fall bekannt ist, indem eine Befreiung auf Grundlage des § 25 Absatz 2 erteilt worden ist.
Anhebung des Anforderungsniveaus
Der EnEV-Entwurf sieht eine Anhebung des Anforderungsniveaus u.a. wie folgt vor: „Der sich aus einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes […] ist mit dem Faktor 0,875 zu multiplizieren. Für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes […] mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren.“
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt nun, die Anhebung der Anforderungen auf eine Stufe zum 1. Januar 2016 zu beschränken, für Wohngebäude mit dem Multiplikator 0,875 (und einem Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts von 1,1 des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes) und für Nichtwohngebäude mit dem Multiplikator 0,75. Gleichzeitig soll der die Absenkung des Primärenergiefaktors für elektrischen Strom auf eine Stufe zum 1. Januar 2016 beschränkt werden (2,4 ab Inkrafttreten der EnEV-Novelle, 1,8 ab 1. Januar 2016).
Der Wohnungs- und der Umweltausschuss empfehlen ebenfalls die Anforderungen auf eine Stufe zum 1. Januar 2016 zu beschränken, für Wohngebäude mit dem Multiplikator 0,75 (und einem Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts von 1,0 des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes) und für Nichtwohngebäude mit dem Multiplikator 0,75. Auch die zweistufige Veränderung des Primärenergiefaktors für Strom soll zu einer Stufe zusammengelegt werden (keine Änderung mit dem Inkrafttreten der EnEV-Novelle, 1,8 ab 1. Januar 2016), weil sonst zwischenzeitlich das Anforderungsniveau für mit einer Wärmepumpe beheizte Gebäude deutlich reduziert würde.
Vorschläge für Entschließungen
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Bundesrat außerdem mehrere Entschließungen zu fassen. Darin wird beispielsweise gefordert, die die Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit 2 Mrd. Euro/a auszustatten, auf diesem Niveau zu verstetigen und wieder in den Bundeshaushalt zu überführen. Zudem soll die Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich gemeinsam mit den Ländern eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der energiesparrechtlichen Vorschriften anzugehen und dazu die Inhalte EnEV einschließlich der darin bekanntgemachten technischen Vorschriften erheblich zu vereinfachen. In diesem Zusammenhang soll auch die qualitative und quantitative Beschreibung des Niedrigstenergiegebäude-Standards für behördeneigene Neubauten angegangen werden. Beides soll nach der Empfehlung des Umweltausschusses bis spätestens 1. Januar 2017 umgesetzt sein.
Bundesratsdrucksache 113/2/13, Empfehlung der Ausschüsse, 01.10.2013 (ersetzt auch die Ausschussempfehlungen vom 28.06.2013)
Nach der Bundesratssitzung am 11. Oktober 2013 werden wir Sie über den Beschluss informieren. ■