Der Niedrigstenergiegebäude-Standard gemäß EU-Gebäuderichtlinie deckt sich mit dem Standard „klimaneutrales Gebäude“, der nach dem Kabinettbeschluss vom 6. Juni 2011 zur Energiewende für Neubauten bis zum Jahr 2020 eingeführt werden soll. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (
17/12705
) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Die Anhebung der energetischen Anforderungen an Neubauten durch die aktuelle Novellierung der Energieeinsparverordnung diene der schrittweisen Heranführung des energetischen Niveaus an den nach dem 31. Dezember 2020 von der EU-Gebäuderichtlinie geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standard, führt die Bundesregierung weiter aus.
Laut dem genannten Kabinettsbeschluss sollte die schrittweise Heranführung allerdings bereits 2012 mit der nun wohl erst 2014 in Kraft tretenden aktuellen EnEV-Novelle veröffentlicht werden. Zusätzlich würde die Klimaneutralität dort enden, wo „im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist“.
Von dem ursprünglichen Terminziel „EnEV 2012“ hat sich die Bundesregierung also inzwischen terminlich weit entfernt. Im aktuellen Entwurf der Bundesregierung zur EnEV (Lesefassung) gibt es lediglich eine kleine pauschale Anhebung der Anforderungen. Im parallelen Entwurf zum Energieeinsparungsgesetz EnEG vom 6. Februar 2013 wird der Niedrigstenergiegebäude-Standard zwar für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2020 (für Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, bereits nach dem 31. Dezember 2018) vorgeschrieben. Jedoch wird die Bundesregierung im EnEG-Entwurf verpflichtet, eine entsprechende Rechtsverordnung (EnEV 201x) erst vor dem 1. Januar 2019 zu erlassen. Der Bundesrat hat dies in seiner Stellungnahme zum EnEG-Entwurf kritisiert und fordert, eine entsprechende Rechtsverordnung bis zum 1. Januar 2017 zu erlassen. Auch dieser Vorlauf dürfte kaum ausreichend sein, wenn der Standard eine echte Klimaneutralität flächendeckend umsetzen soll, ohne das Bauen zu verhindern. ■
Weit hinter dem Zeitplan
Laut dem genannten Kabinettsbeschluss sollte die schrittweise Heranführung allerdings bereits 2012 mit der nun wohl erst 2014 in Kraft tretenden aktuellen EnEV-Novelle veröffentlicht werden. Zusätzlich würde die Klimaneutralität dort enden, wo „im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist“.
Von dem ursprünglichen Terminziel „EnEV 2012“ hat sich die Bundesregierung also inzwischen terminlich weit entfernt. Im aktuellen Entwurf der Bundesregierung zur EnEV (Lesefassung) gibt es lediglich eine kleine pauschale Anhebung der Anforderungen. Im parallelen Entwurf zum Energieeinsparungsgesetz EnEG vom 6. Februar 2013 wird der Niedrigstenergiegebäude-Standard zwar für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2020 (für Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, bereits nach dem 31. Dezember 2018) vorgeschrieben. Jedoch wird die Bundesregierung im EnEG-Entwurf verpflichtet, eine entsprechende Rechtsverordnung (EnEV 201x) erst vor dem 1. Januar 2019 zu erlassen. Der Bundesrat hat dies in seiner Stellungnahme zum EnEG-Entwurf kritisiert und fordert, eine entsprechende Rechtsverordnung bis zum 1. Januar 2017 zu erlassen. Auch dieser Vorlauf dürfte kaum ausreichend sein, wenn der Standard eine echte Klimaneutralität flächendeckend umsetzen soll, ohne das Bauen zu verhindern. ■