Ausführungsmängel kosten Geld. Das ist keine neue Weisheit, sondern tägliche Realität. Beim Schall- und Brandschutz können die Kosten für die Baubeteiligten schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Das Kostenrisiko lässt sich aber vermeiden oder zumindest stark reduzieren, denn die Gründe für Baumängel können mehrheitlich wenigen Inbegriffen zugeordnet werden:
• Unwissenheit,
• Gleichgültigkeit,
• Kostendruck und
• unklaren Zuständigkeiten bzw. Verantwortlichkeiten.
Die technische Sicht
Der Vorsatz einer nachlässigen Ausführung ist nicht zwingend. Schon im Vorfeld fallen Entscheidungen, die die Bauabwicklung positiv oder negativ beeinflussen. Bei der Planung und Ausschreibung ist beispielsweise auf eine möglichst einfache Ausführung zu achten. Komplizierte Verfahrensweisen mit überschneidenden Verantwortlichkeitsbereichen zwischen verschiedenen Gewerken sind bei mangelnder Koordination ein idealer Nährboden für Ausführungsfehler.
Einfache Lösungen werden eher angenommen als komplizierte. Es mag sein, dass auch komplexe Lösungen auf den ersten Blick als ausführbar erscheinen, aber der Teufel steckt wie üblich im Detail. Das zeigt schon eine Rohrdurchführung durch eine Decke als einfaches, auf jeder Baustelle anzutreffendes Bauteil.
In der TGA/SHK-Fachwelt hat sich die Deckenabschottung durchgesetzt. Das bedeutet, die durch die Geschosse verlaufenden Rohre werden in der Decke abgeschottet. Verlaufen mehrere Rohrleitungen gemeinsam in einem Rohrbündel, muss jede Leitung separat abgeschottet werden.
Vorteil ist zweifellos die Entzerrung der Gewerke: Jeder macht seinen Brandschutz, jeder wird und kann bei der Abnahme seinen Brandschutz gewährleisten. Jedes Gewerk kann relativ einfach seinen Brandschutz selbst überwachen.
Aber: Wird die Verkleidung oder die Schachtwand durch die Zulassung in den Brandschutz der Rohrleitung einbezogen, ist zwangsweise jeder beteiligte Unternehmer wieder davon abhängig. Mit Recht kann die Abnahme für eine Deckendurchführung dann verweigert werden, wenn bestimmte Abforderungen für die Vorwand nicht erfüllt sind. Werden die Vorwand und der Schacht von einem weiteren Gewerk erstellt, ist zumindest hier eine übergreifende Koordina-tion notwendig. Fazit: Sollen eindeutige Verantwortlichkeiten zu einer besseren Qualität führen, sind Gewerkeüberschneidungen möglichst zu vermeiden.
Grundsätzlich ergibt die einfache Lösung, für den Ausführenden sichtbare und wenn möglich selbsterklärende Brandschutzmaßnahme, das beste Ergebnis. Auf der anderen Seite unterscheiden sich Brandschutzmaßnahmen in Art, Ausführung und Anwendung grundlegend: Abschottungsmaterial wird mit Dämmstoff kombiniert, brennbare Dämmung wird mit im Brandfall aufschäumendem Baustoff zusammengestellt, Ummantelungen werden mit den verschiedensten Rohrmaterialien verknüpft, Vorwände werden als Leichtbau oder Massivausmauerung oder mit einer Sanitärwand oder einer klassifizierten Wand errichtet.
Qualität einfordern
Steigende Anforderungen scheinen die nur angedeutete Kombinationsvielfalt zu berechtigen. Prinzipiell spricht auch nichts dagegen. Die Ausführung wird durch die jeweilige Zulassung oder die eingeführten technischen Baubestimmungen bestimmt. Aber Papier ist bekanntlich geduldig . Wegen der Kombinations- und Ausführungsvielfalt für einen sicherheitsrelevanten Bereich muss deswegen gefragt werden, ob nicht grundsätzlich ein besonderer Qualifikationsnachweis für die Ausführung bzw. die Brandschutzausführung erwartet werden kann bzw. muss. Der Nachweis müsste darüber Auskunft geben, ob der Ausführende überhaupt in der Lage ist, die gewählte Ausführung gemäß den gesetzlichen Vorgaben auszuführen.
Zur Qualitätssicherung sollte also schon bei der Ausschreibung ein Fachkundenachweis verlangt werden. Damit können zwar nicht die Gleichgültigkeit oder der Kostendruck beseitigt werden, jedoch werden zumindest die Wertstellung und die Bedeutung des Brandschutzes zu einer besseren Ausführung führen.
Geschulte Mitarbeiter sind stets teurer als ungeschultes Personal. Abgerechnet wird aber nicht die einzelne Arbeitsstunde, sondern eine Leistung. So macht sich für Brandschutz qualifiziertes Personal spätestens bei der Abnahme bezahlt. Der andere Fall ist hinlänglich bekannt: Die Kosten die für Nachbesserungen aufgewendet werden, übertreffen die Kosten einer vernünftigen Produktwahl und einer Mitarbeiterschulung oft um das Mehrfache.
Fazit für eine bessere Qualität bei Brandschutzmaßnahmen:
• Einfache und selbsterklärende Produkte ausschreiben,
• Zulassungen bereits bei der Ausschreibung beachten,
• Gewerkeüberschneidung vermeiden/verringern (Verantwortung definieren) und
• Fachkundenachweise in der Ausschreibung fordern.
Gerhard Lorbeer, E-Mail: brandschutzfrage@web.de, http://www.brandschutzfrage.de
Qualität aus Sicht der VOB
Gemäß § 8 VOB/A - Teilnehmer am Wettbewerb - dürfen von Bewerbern und Bietern zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) u.a. Angaben verlangt werden über die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, über die Zahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen, über die zur Verfügung stehende technische Ausrüstung und das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal.
Fachkundig ist ein Bieter, wenn er über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt. Bei schwierigen Leistungen wird in der Regel zu fordern sein, dass der Bieter bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt hat. Leistungsfähig ist der Bieter, der über das für die fach- und fristgerechte Ausführung notwendige Personal und Gerät verfügt. Die Eignung der Bieter wird vom Auftraggeber bei Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote, bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe bereits vor Aufforderung zur Angebotsabgabe anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen geprüft.
Insbesondere bei komplizierten Bauleistungen hat der Auftraggeber bei öffentlichen Ausschreibungen bzw. beschränkten Ausschreibungen nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb sowie EG-weiten offenen, nichtoffenen Verfahren sowie bei Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Vergabebekanntmachung die Möglichkeit, in der Bekanntmachung diejenigen Mindestanforderungen anzugeben, die er für unverzichtbar hält. Diese Forderungen beziehen sich insbesondere auch auf die Qualifikation des für die Leitung und Aufsicht vorgesehenen Personals (Teilnahme an Schulungen, besondere Qualifikationsnachweise, Zertifikate, Nachweis bestimmter praktischer Erfahrung u.a.m.), ggf. auch auf einzelne Arbeitskräfte (z.B. geprüfte Schweißer nach DIN EN 287).
Der Nachweis kann darüber hinaus auch durch eine Liste der in den letzten Jahren erbrachten vergleichbaren Bauleistungen erbracht werden, wobei die wichtigsten Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind. Aus diesen müssen hervorgehen: der Wert der Bauleistung sowie Zeit und Ort der Bauausführung und ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
Fazit für die Ausschreibung nach VOB:
• In den Bekanntmachungen unverzichtbare Mindestanforderungen angeben,
• Bauleistungen eindeutig und erschöpfend beschreiben,
• Eignungsprüfung sorgfältig durchführen und
• ungeeignete Bewerber und Bieter nicht berücksichtigen.Prof. Peter Oettel, Berlin