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BHE warnt vor nicht zugelassenen Feststellanlagen

DIBt-konforme Feststellanlage ist mehr als eine Feststellvorrichtung

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Nachrüstbare Feststellanlagen entsprechen nicht der Definition „Feststellanlage“, die in den DIBt-Richtlinien festgeschrieben ist.

Die Verwendung nicht DIBt-zugelassener Produkte an Brandschutztüren verstößt gegen das Bau­ordnungsrecht. Das kann dazu führen, dass die bauaufsichtliche Betriebsgenehmigung für das ­Gebäude erlischt bzw. der Bestandsschutz verloren geht.

Laut Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE) werden derzeit in Deutschland nachrüstbare Feststellvorrichtungen für Brandschutztüren angeboten, die den Eindruck erwecken, sie dürften als Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse verwendet werden. Diese Produkte sind zwar nach DIN EN 1155 „Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren“ als Feststellvorrichtung geprüft, aber nur hinsichtlich der Beschläge. Diese nachrüstbaren Feststellanlagen entsprechen somit nicht der Definition „Feststellanlage“, die in den Richtlinien des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) festgeschrieben ist (BHE-Stellungnahme: www.bit.ly/tga1140).

Demnach sind Feststellanlagen Geräte oder Gerätekombinationen, die geeignet sind, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Die Richtlinien beschreiben ebenfalls die erforderliche Mindestausstattung: Eine Feststellanlage besteht aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung und einer Energieversorgung. Ein wichtiger Grundsatz ist: Alle systemzugehörigen Teile müssen zusammen geprüft und zugelassen werden. Ein einziges nicht zugelassenes Teil hat zur Folge, dass die gesamte Anlage nicht zugelassen ist.

Systeme, die durch ein akustisches Signal eines Rauchwarnmelders oder einer Alarmsirene ausgelöst werden, sind nicht DIBt-konform und entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Oliver Eckerle, Produktmanager Markt bei Hekatron Brandschutz: „Wir vom BHE weisen Bauherren und Gebäudebetreiber eindringlich darauf hin, dass die Verwendung nicht DIBt-zugelassener Produkte an Brandschutztüren gegen das Bauordnungsrecht verstößt. Das kann dazu führen, dass die bauaufsichtliche Betriebsgenehmigung für das Gebäude erlischt bzw. der Bestandsschutz verloren geht. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Bauherren und Gebäudebetreiber deshalb die Installation, Abnahme und spätere Wartung ausschließlich von autorisierten Fachkräften durchführen lassen.“
www.bhe.de

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