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- Ab 2013 ist für die brandschutztechnische Abschottung von Metallrohren mit Anschluss von Kunststoffrohren (Mischinstallation) als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), eine Europäische technische Zulassung (ETA) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) notwendig.
- Bauaufsichtlich ist die Verwendung/ Anwendung, also der Zeitpunkt des Einbaus der Abschottung, maßgeblich.
Der vorbeugende Brandschutz für Gebäude im deutschen Baurecht basiert auf einem einfachen Prinzip: Weil die Entstehung eines Feuers nicht sicher ausgeschlossen werden kann, muss baulich dafür Sorge getragen werden, dass sich Feuer und Rauch (mindestens für eine bestimmte Zeit) nicht ausbreiten können.
Über die raumabschließenden Bauteile (Wände und Decken) lässt sich das einfach realisieren. Die erforderlichen Durchbrechungen für die gebäudetechnische Installation müssen dabei so abgeschottet werden, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit des Bauteils erhalten bleibt. Um sicherzugehen, dass die Anforderungen erfüllt werden, muss für eine notwendige Abschottung eine Technische Regel existieren oder ein Verwendbarkeitsnachweis geführt werden.
Verwendbarkeitsnachweise
Abschottungen für Entwässerungsleitungen sind entsprechend der MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) entweder nach den Erleichterungen (nicht in Rettungswegen und unter Einbeziehung der Rahmenbedingungen, wie Material, Dimensionen, Abstand, Dämmung, Bauteilabmessungen, Feuerwiderstand) oder entsprechend einem Verwendbarkeitsnachweis (durch Prüfung ermittelte Ausführung) auszuführen. Es gibt drei nationale und einen europäischen Verwendbarkeitsnachweis:
- ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), ausgestellt von einer anerkannten Prüfstelle
- eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), ausgestellt vom DIBt
- eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch einen Nachweis der Brauchbarkeit, beispielsweise durch ein Gutachten einer Materialprüfanstalt
- eine Europäische Technische Zulassung (ETA) als EU-weit gültiger Verwendbarkeitsnachweis, ausgestellt vom DIBt oder einer anderen akkreditierten Institution aus den EU-Ländern
Mischinstallation: 2013 wird abZ Pflicht
Ein zweites Brandschutz-Prinzip ist die kontinuierliche Anpassung der Vorschriften an den Stand der Technik, an Erfahrungen aus der Baupraxis und an neue Erkenntnisse aus Brandfällen. Dazu kommen Anpassungen an die Harmonisierungsbestrebungen für einen freien Warenverkehr in der Europäischen Union. Eigentlich geschieht dies ohne besondere Hektik.
Im April 2012 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mitgeteilt: „Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen ab dem 01.01.2013 keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (mehr) erteilt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen solcher Mischinstallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.“1)
Bereits seit 2009 hatte das DIBt in Veröffentlichungen auf die sich verändernden Bedingungen hingewiesen. Vielerorts ist aber dennoch Hektik aufgekommen, denn den verbindlichen Prüfaufbau Abb. 2 zum Erlangen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) hat das DIBt auch erst Mitte April 2012 vorgegeben und dabei auch noch belangreiche Fragen offengelassen.
Metallische Entwässerungsleitungen
Angesichts des relativ kurzen Zeitfensters für die Entwicklung und Erprobung von Produkten können am 1. Januar 2013 nur wenige Hersteller eine Abschottungslösung mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) nach dem neuen Prüfaufbau für die häufige Mischinstallation in der Gebäudeentwässerung – Gussrohr in der geschossübergreifenden Fallleitung, Konfix-Verbinder, Anschlussleitungen aus Kunststoffrohr in der Etage – anbieten.
Die bisher gängige Abschottung metallischer Leitungen für die Gebäudeentwässerung ist, neben den Ausführungen nach den Erleichterungen der MLAR (die für durchgängige Gussrohrinstallationen weiter angewendet werden können), die Ummantelung im Deckenbereich. Entsprechende Produkte für diese Abschottungsart haben als Verwendbarkeitsnachweis meistens ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP). Bei Leitungssystemen ohne Materialwechsel behalten sie – vorbehaltlich anderer Neuerungen – ihre Gültigkeit. Für Leitungen bzw. Leitungsabschnitte, in denen ein Materialwechsel vorkommt (Mischinstallation), verlieren sie ab 2013 ihre Gültigkeit.
Für die abnahmefähige brandschutztechnische Abschottung von Mischinstallationen ist ab 2013 als Verwendbarkeitsnachweis im Regelfall eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine Europäische Technische Zulassung (ETA) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich.
Neues Brandausbreitungsszenario
Für den Planer und Anwender bedeuten die geänderten Prüfvorschriften jedoch ebenfalls ein Umdenken, denn sie beziehen nun die Leitungsmaterialien (stärker) ein. Die Begründung dafür: Es handelt sich bei der Hausentwässerung um ein „offenes System“. Bisher ging man davon aus, dass eine Abwasserinstallation mit einem Anschluss auf der Decke wegen der herrschenden Druckverhältnisse im Brandfall keine Gefährdung darstellt. Dies wurde infrage gestellt und führte zu den Prüfanforderungen entsprechend Abb. 2.
Offensichtlich wird davon ausgegangen, dass auch bei einem solchen Anschluss eine Übertragung unzulässiger Temperaturen durch heiße Rauchgase erfolgen kann, wie in Abb. 3 dargestellt. Die brennbare Anschlussleitung wird dabei direkt am Abzweig angeschlossen. Wie eine Anschlussleitung gewertet wird, die aus nichtbrennbarem Material besteht, ist derzeit noch unklar. Objektanschlüsse haben im Brandfall eine Rohröffnung. Abb. 4 zeigt als schematische Übersicht den derzeitigen Stand der Verwendbarkeitsnachweise von Abschottungen metallischer Leitungen zur Gebäudeentwässerung:
A: Eine geschossübergreifende Gussrohrleitung ohne Abzweige kann entsprechend den Ausführungen der MLAR oder mit einer abP, abZ oder ETA installiert werden. Als einfachste Lösung steht weiterhin eine Ummantelung zur Verfügung.
B: Eine geschossübergreifende Gussrohrleitung mit Gussrohranschluss und einer Anschlussleitung aus Gussrohr kann nach derzeitigem Stand wie unter A betrachtet werden. Achtung: Hier sind jedoch noch Änderungen möglich, je nach zukünftiger Sichtweise des DIBt.
C: Eine Mischinstallation mit Fallstrang aus Gussrohr mit Gussrohranschluss und Anschlussleitung aus Kunststoffrohr ist in Verbindung mit einer abP für die Ummantelung nur bis Ende 2012 zulässig.
D: Eine Mischinstallation mit Fallstrang aus Gussrohr mit Gussrohranschluss und Anschlussleitung aus Kunststoffrohr und einem den Fallstrang im Brandfall verschließenden Bauteil mit einer abP ist nur bis Ende 2012 zulässig. Ab 2013 ist für diese Abschottung eine abZ oder eine ETA als Verwendbarkeitsnachweis notwendig.
E: Eine Mischinstallation mit Fallstrang aus Gussrohr und Anschlussleitung aus Kunststoffrohr kann auch mit einer durchgehenden Dämmung, die eine unzulässige Erwärmung der Leitungen verhindert, abgeschottet werden. Die Leitung muss dafür vollständig und durchgehend gedämmt werden. Alternativ kann eine Gipskartonwand eingesetzt werden, wobei mitgeführte Leitungen berücksichtigt werden müssen.
Abb. 5 zeigt konkrete Produkte und Lösungen, sowie weitere Erläuterungen (redaktionell bearbeitet), die die Hersteller auf Basis eines Fragenkatalogs der Redaktion genannt haben.
2013 – und was nun?
Ab dem 1. Januar 2013 sind für einen abnahmefähigen Bau bei den Abschottungen von Gussrohrleitungen unterschiedliche Verwendbarkeitsnachweise notwendig. Für eine abnahmefähige Baustelle mit einer Guss-/Kunststoffrohr-Mischinstallation in der Gebäudeentwässerung ist dann für die brandschutztechnische Abschottung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) nicht mehr ausreichend, sondern eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine Europäische technische Zulassung (ETA) als Verwendbarkeitsnachweis notwendig.
Der terminliche Druck durch die späte Regelsetzung macht jedoch eine flexible Vorgehensweise erforderlich. Bauaufsichtlich ist der Einbau mit dem Verwendbarkeitsnachweis zusammenliegend. Aus Sicht der Bauaufsicht kann also bis Ende 2012 noch eine Bauart mit abP verwendet werden. Entsprechender Schriftverkehr dazu liegt vor. Dies sollte jedoch mit dem Bauherren (Auftraggeber) vereinbart werden.
Verwendbarkeitsnachweise werden aus heutiger Sicht zum Stichtag nicht für alle Lösungen, die die Prüfbedingungen erfüllen, zur Verfügung stehen – obwohl die meisten Hersteller einen Verwendbarkeitsnachweis in Form einer abZ oder einer ETA beantragt haben. Einige Zulassungen werden Anfang 2013 erteilt sein, andere werden durch die langen Bearbeitungszeiten noch nicht vorliegen. Hat eine Bauart ihre Verwendbarkeit bereits durch erfolgreiche Prüfungen belegt, kann sie für eine gewisse Zeit bis zur Erteilung des Verwendbarkeitsnachweises verwendet werden.
Anwender müssen sich dabei absichern und sich vom Hersteller die Bauart mit den später im Verwendbarkeitsnachweis stehenden Randbedingungen verbindlich bescheinigen lassen. Der später erteilte Verwendbarkeitsnachweis kann dann nachgeliefert werden. Die Inhalte des Verwendbarkeitsnachweises müssen mit den Aussagen des Herstellers und der Ausführung übereinstimmen. Der Hersteller ist Inhaber des Verwendbarkeitsnachweises und übernimmt das Haftungsrisiko. Eine gutachterliche Stellungnahme ist nicht ausreichend und stellt weder einen Verwendbarkeitsnachweis dar noch wird mit ihr die Haftung geklärt. •
1) Auszug aus dem DIBt-Newsletter 2/2012 vom 18. April 2012.
Weitere Fachberichte zum Thema Brandschutz finden Sie im TGAdossier Brandschutz: Webcode 724
Verwendbarkeit richtig nachweisen
Welcher Verwendbarkeitsnachweis für eine bestimmte Bauart gültig ist und wie die Bezeichnung der Klassifizierung ist, regelt die Bauregelliste (http://www.dibt.de). Darin sind die Bauart mit dem dazugehörigen Verwendbarkeitsnachweis und das entsprechende Prüfverfahren beschrieben. Wird eine Bauart durch einen Hersteller entsprechend des Prüfverfahrens in einem Brandversuch erfolgreich geprüft, kann er einen Verwendbarkeitsnachweis (abZ, abP, ETA) bei der zuständigen Stelle beantragen.
In der Praxis wird diese Verfahrensweise oftmals nicht eingehalten. Einige Hersteller stellen ihrem Verwendbarkeitsnachweis für Abweichungen gutachterliche Stellungnahmen bei. Diese werden dann vom Anwender den Bauunterlagen beigefügt. Das genügt jedoch für eine abnahmefähige Abschottung nicht. Gutachterliche Stellungnahmen können nur objektbezogen für die Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) genutzt werden. Eine gutachterliche Stellungnahme, auch wenn diese von einer Materialprüfanstalt (MPA) ausgestellt ist, ist kein Verwendbarkeitsnachweis und auch keine Ergänzung dazu. Eine auf dieser Basis erstellte Abschottung ist nicht abnahmefähig und birgt für den Anwender und gegebenenfalls auch für weitere Beteiligte haftungsrechtliche Risiken.
Dietmar Stump
ist Redakteur und seit 1997 mit seinem Pressebüro DTS, 67259 Kleinniedesheim, selbstständig. Seine Themenschwerpunkte sind Sanitär, Heizung und erneuerbare Energien. Zudem ist er im Bereich Öffentlichkeitsarbeit tätig. dietmar.stump@t-online.de
Dipl.-Ing. Gerhard Lorbeer ist in der Versorgungstechnik als Fachautor, Sachverständiger und Referent für Fachseminare (DIN, Haus der Technik Essen) tätig. Daneben ist er Mitglied in Normenausschüssen. glaurus@email.de