Versorgungsleitungen werden in der Gebäudeinstallation oft als Mischinstallation hergestellt. Die Steigleitungen bestehen dann meistens aus nichtbrennbaren Rohrwerkstoffen und die Stockwerksleitungen in den Etagen werden aus brennbaren Kunststoffleitungen hergestellt. Der Wechsel von nichtbrennbaren auf brennbare Leitungen erfolgt bei Sanitärinstallationen dann überwiegend nach Regulier-, Absperr- oder Zähleinrichtungen. Bei Heizungsleitungen wird der Wechsel häufig dicht an der Strangrohrleitung oder im Anschluss an Heizkreisverteilern geplant. Der brandschutztechnische Nachweis der Zulässigkeit solcher Leitungssysteme wurde zuletzt in der TGA-Branche kontrovers diskutiert, wenn es um die Ausführung der Deckendurchführung geht. Nachfolgend wird in diesem Zusammenhang auf häufig gestellte Fragen und Fallbeispiele aus der Bau- und Planungspraxis eingegangen.
Mischinstallationen mit unterschiedlichen Rohrleitungssystemen sind in der Technischen Gebäudeausrüstung gängige Praxis, beispielsweise für Heizungs- oder Trinkwasseranlagen. Beim Durchdringen von Brandschutzabschnitten wird dazu aber immer wieder – oder besser: immer noch – die Frage gestellt, welcher Verwendbarkeitsnachweis eigentlich für solche Installationen gilt.
Verwendbarkeitsnachweis für Mischinstallationen
„Immer noch“ – denn das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat bereits 2012 in seinem Newsletter 02/2012 darauf hingewiesen, dass der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen an Mischinstallationen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist. Mit Einführung der Verwaltungsvorschriften zu Technischen Baubestimmungen (VV TB) in den Bundesländern entspricht das heute in Verbindung mit der Musterbauordnung (MBO) der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG). Im bauaufsichtlichen Rahmen hat sich der Verwendbarkeitsnachweis für Mischinstallationen dabei nicht geändert (siehe Info-Kasten).
Keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse
Entsprechend der Klarstellung des DIBt wurden schon vor dem 31. Dezember 2012 betroffene Prüfzeugnisse korrigiert und ab 1. Januar 2013 für den Anwendungsbereich Mischinstallation keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) mehr erteilt. Dennoch werden in der Praxis auf Baustellen von Architekten, TGA-Planern und Installationsbetrieben, aber auch bei Projektierungsübungen an der Hochschule, wiederkehrend Fragen zum Thema Mischinstallation gestellt:
Wird der Rohrwerkstoffwechsel auf ein brennbares Kunststoffrohr erst später im Stockwerk vollzogen (z. B. nach einem Meter), handelt es sich dann auch noch um eine Mischinstallation, für die ich eine Bauartgenehmigung benötige?
Es gibt keine Festlegungen oder Feststellungen des DIBt, ob nach irgendeiner definierten Strecke ein Rohrwerkstoffwechsel nicht mehr zur Mischinstallation führt. Rein formal liegt bei jedem Werksstoffwechsel eine Mischinstallation vor, für die als Verwendbarkeitsnachweis für den Brandschutz eine Bauartgenehmigung notwendig ist.
Wird das brennbare Rohrsystem erst nach einer Regulier-, Absperr-, Mess- oder Verteileinheit angeschlossen, handelt es sich auch dann um eine Mischinstallation, für die bei Brandschutzanforderungen eine Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis benötigt wird?
Regulier-, Absperr-, Mess- oder Verteileinheiten sind Bestandteile des Leitungssystems. Wenn hieran brennbare Kunststoffrohre angeschlossen werden und die Strangrohrleitung nichtbrennbar ist, bleibt es bei einer Mischinstallation. Die Regulier-, Absperr-, Mess- oder Verteileinheiten verbinden die nichtbrennbare Strangrohrleitung mit den brennbaren Kunststoffrohren. Häufig sind diese Einheiten selbst aus Metall, leiten also die Wärme direkt weiter oder sind selbst (selten) aus brennbarem Kunststoff.
Sie könnten daher anstelle der brennbaren Rohrleitung bereits zum Versagen des Systems führen. Auch für diese Szenarien gibt es weder abschließende technische Regeln noch ein abschließendes allgemein anerkanntes Prüfverfahren, sodass auch für diese Kombinationen eine Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis notwendig ist.
Kann ich nach Abschottung der nichtbrennbaren Strangrohrleitung mit einem Prüfzeugnis, in dem eine notwendige Brandschutzdämmung oder sonstige Abschottung definiert wird, nach der Brandschutzdämmung oder der Abschottungsmaßnahme auf ein brennbares Kunststoffrohr wechseln?
Das ist nicht möglich, denn im Anwendungsbereich der Prüfzeugnisse ist kein Übergang auf brennbare Kunststoffrohre enthalten. Grundlage für die Prüfzeugnisse von Rohrleitungen ist ein allgemein anerkanntes Prüfverfahren nach DIN 4102-11:1985-12. Hier sind Abschottungen von Metallrohren oder Kunststoffrohrleitungen möglich, nicht jedoch eine Mischung, wie in einer Mischinstallation.
Kann ich den Brandschutznachweis der Mischinstallation über die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR bzw. Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) führen?
Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR 2015) enthält keine Regelungen oder Aussagen zu Mischinstallationen. In den Begriffen der MLAR (Abschnitt 2.1 Leitungsanlagen) wird aber bereits deutlich gemacht, dass zur Leitungsanlage auch Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteiler und Dämmstoffe gehören. Eine Mischung von nichtbrennbaren und brennbaren Rohrwerkstoffen wird nicht aufgeführt.
Bei den grundlegenden Anforderungen (für Leitungsdurchführungen) in Abschnitt 4.1 MLAR wird verdeutlicht, dass nur hindurchgeführt werden darf, wenn „eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist“ (Erleichterung der MLAR) oder Vorkehrungen (klassifizierte Abschottung, also mit Bauartgenehmigung) getroffen sind. Die Regelungen unter 4.ff zu den Erleichterungen der Rohrleitungsdurchführungen unterscheiden stets brennbare oder nichtbrennbare Rohrleitungen.
Ein Hersteller gibt an, Brandschutzprüfungen zu Mischinstallationen gemacht zu haben, verfügt aber selbst über keine Bauartgenehmigung. Ein Gutachten bestätigt seine Prüfungen. Kann ich damit – also mit dem Gutachten – die Verwendbarkeit der Mischinstallation nachweisen?
Das DIBt hat sich wiederholt zu der Frage der Nutzung von Gutachten in der Baupraxis zur Erweiterung von Verwendbarkeitsnachweisen (für abP, aBG, abZ) befasst. Es hat zuletzt am 24. August 2018 klargestellt, dass Gutachten keine bauaufsichtlich erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise ersetzen, ergänzen oder erweitern können. Für solche unzulässigen Verwendungen tragen der Entwurfsverfasser, der Bauprodukthersteller, der Bauherr oder auch der Bauunternehmer die Verantwortung. Gutachten können nicht als Verwendbarkeitsnachweis für Mischinstallationen herangezogen werden, zumal der Hersteller selbst nicht Inhaber einer entsprechenden Bauartgenehmigung ist.
Ein Hersteller gibt an, dass anstelle des geprüften und in der Bauartgenehmigung benannten brennbaren Rohres ein von ihm vertriebenes Rohr (mit gleichem Werkstoff) verwendet werden darf. Es handele sich hierbei um eine nichtwesentliche Abweichung. Kann so der Nachweis über eine Mischinstallation auf Grundlage eines „fremden“ Verwendbarkeitsnachweises geführt werden?
Die Bauordnungen unterscheiden zwischen wesentlichen und nichtwesentlichen Abweichungen. Die wesentliche Abweichung kann nur mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung durch die jeweils zuständige oberste Bauaufsicht bzw. in einigen Fällen vom DIBt erteilt werden.
Die nichtwesentliche Abweichung wird vom Hersteller der Bauart, der dann dafür auch die Verantwortung trägt, erklärt. Da die Hersteller der Bauart (hier zum Beispiel der Installateur) in der Regel kein Hintergrundwissen zu den Randbedingungen der Prüfung besitzen, empfiehlt die Fachkommission Bautechnik als Vertreter der obersten Bauaufsichten, sich an den Produkthersteller (der die Brandprüfungen tatsächlich durchgeführt hat) oder an die entsprechenden Prüfstellen zu wenden.
Der Installateur lässt die Mischinstallation unberücksichtigt, das heißt, er baut zwar nichtbrennbare Steigleitungen ein und verbindet diese mit brennbaren Stockwerksleitungen, doch er erstellt keine Brandabschottung mit Bauartgenehmigung für Mischinstallationen. Dies bleibt unbemerkt und unentdeckt. Niemand verlangt vom Installateur eine Dokumentation oder Übereinstimmungserklärung. Der Installateur bekommt seine Abnahme und seine Vergütung. Kann der Installateur noch haftbar gehalten werden?
Der Installateur schuldet (dem Besteller) eine mangelfreie, das heißt verwendungstaugliche Bauleistung. Verwendungstauglich ist diese nicht, wenn – wie hier – bauordnungswidrig gebaut wurde und somit bauordnungsrechtliche Sanktionen bis hin zu einer möglichen Nutzungsuntersagung des Bauwerks durch die zuständige Baubehörde drohen. Der Besteller kann daher Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Da bei einem derart gravierenden Baumangel von absichtlichem Pfusch ausgegangen werden kann, droht dem Installateur sogar unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz für die Mangelbeseitigung und damit im Zusammenhang stehenden Schäden über den Gewährleistungszeitraum hinaus (VOB/B: vier Jahre, BGB: fünf Jahre), falls die Mängel erst später für den Besteller erkennbar werden (drei Jahre ab dem Kennenmüssen des Mangels durch den Besteller)1).
Bei der Abnahme waren alle Leitungen gedämmt, sodass die Mischinstallation bei der Abnahme durch den Planer nicht entdeckt wurde. Es war außerdem keine Brandschutzbeschilderung angebracht. Was ist zu beachten?
Bereits bei der Ausschreibung muss eine Mischinstallation berücksichtigt werden. Der geeignete Verwendbarkeitsnachweis ist spätestens bei der Bau- und Montageplanung zu benennen. Klassifizierte Abschottungen von Mischinstallation müssen an der Durchführung entsprechend beschildert sein. Objektüberwachende Planer haben fehleranfällige und später nicht mehr einsehbare Gewerke in der Ausführung zu kontrollieren, um den Anforderungen an eine sorgfältige Bauüberwachung
zu genügen.
In der Ausschreibung waren zwar die Rohrsysteme (nichtbrennbar im Strang und brennbar als Stockwerksleitung) beschrieben, es gab jedoch keine Hinweise auf die notwendigen Abschottungsmaßnahmen. Muss der Installateur den Planer darauf hinweisen, dass er eine Mischinstallation vorsieht, ohne sich auf konkrete Systeme und Abschottungen festzulegen?
Die neutrale Ausschreibung von Mischinstallation ist grundsätzlich zulässig. Allerdings fordert die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), dass alle notwendigen Maßnahmen zur Dämmung und zu Brandschutzmaßnahmen konkret auszuschreiben sind. Im Zuge der Prüfung der Ausschreibung muss der Installateur als Anbieter dann erkennen, dass er für klassifizierte Abschottungen an Mischinstallationen eine Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis benötigt. Im Nachweis sind auch die entsprechend vorgeschriebenen zu verwendenden Rohrsysteme benannt. Deshalb muss der Installateur, bedingt durch die Brandschutzvorgaben, die entsprechenden Rohrleitungssysteme konkret benennen und gegebenenfalls auf Fehler in der Ausschreibung hinweisen.
Der Installateur ist nur für die Planung und Verlegung der Rohrsysteme auf der Baustelle zuständig. Der Isolierer macht als fremdes Gewerk die Dämmung und die Brandschutzarbeiten. Hat der Installateur dann noch etwas mit der Abschottung zu tun?
Wenn der Installateur erkennt, dass die von ihm verlegten Rohrleitungssysteme unzulässig oder überhaupt nicht abgeschottet werden, sollte er diesen Mangel in jedem Fall beim Auftraggeber bzw. Planer schriftlich anzeigen. Wenn der Installateur selbst planerisch tätig ist (beispielsweise durch die Auswahl der Rohrleitungssysteme), so fordert schon die VOB von ihm konkrete Angaben zu Brandschutzmaßnahmen. Da die Regelungen für Mischinstallationen vielen auf den Baustellen noch immer unbekannt sind, sollte der Installateur als Fachmann in jedem Fall darauf hinweisen – auch, um später nicht möglicherweise in Haftung genommen werden zu können.
Bauaufsichtlicher Rahmen für Rohr-, Kabel- und Kombiabschottungen
„Das DIBt erteilt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) für Produkte der Abschottung und / oder allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) für die Errichtung der Abschottung. Die Errichtung / Anwendung der Abschottung wird, da es keine abschließende Technische Regel für die Planung, Bemessung und Ausführung (allgemein anerkanntes Prüfverfahren) gibt, in der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) geregelt. Sie gibt an, unter welchen Bedingungen eine Abschottung aus welchen Bauprodukten wie zu errichten ist, um die bauaufsichtlichen Anforderungen bezüglich einer bestimmten Feuerwiderstandsfähigkeit zu erfüllen.
Für Bauarten, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren (z. B. nach DIN 4102-11:1985-12) beurteilt werden können, genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP). Vgl. hierzu MVV TB, Teil C 4.
Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig brennbare Kunststoffrohre angeschlossen werden (sogenannte Mischinstallationen), liegen keine anerkannten Prüfverfahren nach DIN 4102-11:1985-12 oder abschließende technische Regeln vor. Deshalb können hierfür keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse erteilt werden. Der Anwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen an solchen Mischinstallationen ist eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG).“
Quelle: DIBt, Informationsportal Bauprodukte und Bauarten / Brandschutz / Brandschutz von Leitungs-
und Lüftungsanlagen / Rohrabschottungen, Kabelabschottungen, Kombiabschottungen; Direktlink: www.bit.ly/tga1164
Dieser Artikel ist eine Überarbeitung des Artikels „… Brandschutz bei Mischinstallationen“ von Prof. Dr. Jörg Reintsema und Markus Berger, erschienen in TGA 02-2020.