Bisher war es ziemlich mühsam, die am 6. Februar 2013 vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen an der Energieeinsparverordnung bzw. die Weiterentwicklung gegenüber dem EnEV-Vorentwurf vom 15. Oktober 2012 nachzuvollziehen.
Nun hat das Bundesbauministerium (BMVBS) eine nichtamtliche Lesefassung veröffentlicht.
Eine wesentliche Änderung gegenüber dem EnEV-Vorentwurf vom 15. Oktober 2010 ist, dass das vielfach kritisierte Modellgebäudeverfahren („EnEV Easy“) nicht mehr in Anlage 1 Nummer 4.1 mit genauen Anwendungsvoraussetzungen einhalten ist, sondern nun gemäß EnEV § 3 Abs. (5) „stückweise über den Bundesanzeiger nachgelegt“ werden könnte: „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen.“ Die Ausstattungsvariante beschreibt die Anlagentechnik. Nebeneffekt: Wird die Regelung abgesegnet, können neue Technik-Entwicklungen (zumindest für nicht gekühlte Wohngebäude) zwischen den nächsten Novellierungsschritten der EnEV und vor der offiziellen Bezugnahme neuer Regelwerke berücksichtigt werden.
Im EnEV-Entwurf findet sich auch ein neues Konzept für die Begrenzung des Transmissionswärmeverlusts. § 3 Abs. (2) verweist dazu auf die Anlage 1 Nr. 1.2. Die bisherige Tabelle 2 in Anlage 1 gilt weitgehend unverändert fort, zusätzlich darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,1-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Ab Januar 2016 dürfen dann der Wert des Referenzgebäudes und die Werte der Tabelle 2 nicht mehr überschritten werden.
Für die Technische Gebäudeausrüstung bedeutet dies eine stärkere Begrenzung des Kompensationsprinzips. Die Gebäudehülle darf also nur noch in begrenztem Umfang schlechter ausgeführt werden, wenn die Anlagentechnik den Primärenergieaufwand deutlich unter den des Referenzgebäudes senkt (z.B. bei Holz als Brennstoff und bei effizienten Wärmepumpenlösungen, vgl.: EnEV-Arbeitsentwurf auf dem Holzweg). ■
Energieeinsparverordnung - Nichtamtliche Lesefassung (Stand: 06. Februar 2013; PDF, 4 MB) auf www.bmvbs.de
Nichtamtliche Lesefassung zum EnEV-Entwurf vom 15. Oktober 2012
Die von der Bundesregierung beschlossene „Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ wurde dem Bundesrat am 8. Februar 2013 zur Zustimmung übersendet. Neben dieser Zustimmung – gegebenenfalls mit Maßgaben – ist jedoch auch eine Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erforderlich, dass die Bundesregierung ermächtigt, die Energieeinsparverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Der „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ wurde dem Bundesrat ebenfalls am 8. Februar 2013 als „besonders eilbedürftige Vorlage“ mit Fristablauf am 22. März 2013 übersendet ( Bundesratsdrucksache 112/13 ).
Nun hat das Bundesbauministerium (BMVBS) eine nichtamtliche Lesefassung veröffentlicht.
Modelgebäudeverfahren ausgelagert
Eine wesentliche Änderung gegenüber dem EnEV-Vorentwurf vom 15. Oktober 2010 ist, dass das vielfach kritisierte Modellgebäudeverfahren („EnEV Easy“) nicht mehr in Anlage 1 Nummer 4.1 mit genauen Anwendungsvoraussetzungen einhalten ist, sondern nun gemäß EnEV § 3 Abs. (5) „stückweise über den Bundesanzeiger nachgelegt“ werden könnte: „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen.“ Die Ausstattungsvariante beschreibt die Anlagentechnik. Nebeneffekt: Wird die Regelung abgesegnet, können neue Technik-Entwicklungen (zumindest für nicht gekühlte Wohngebäude) zwischen den nächsten Novellierungsschritten der EnEV und vor der offiziellen Bezugnahme neuer Regelwerke berücksichtigt werden.
Kompensationsprinzip wird stärker begrenzt
Im EnEV-Entwurf findet sich auch ein neues Konzept für die Begrenzung des Transmissionswärmeverlusts. § 3 Abs. (2) verweist dazu auf die Anlage 1 Nr. 1.2. Die bisherige Tabelle 2 in Anlage 1 gilt weitgehend unverändert fort, zusätzlich darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,1-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Ab Januar 2016 dürfen dann der Wert des Referenzgebäudes und die Werte der Tabelle 2 nicht mehr überschritten werden.
Für die Technische Gebäudeausrüstung bedeutet dies eine stärkere Begrenzung des Kompensationsprinzips. Die Gebäudehülle darf also nur noch in begrenztem Umfang schlechter ausgeführt werden, wenn die Anlagentechnik den Primärenergieaufwand deutlich unter den des Referenzgebäudes senkt (z.B. bei Holz als Brennstoff und bei effizienten Wärmepumpenlösungen, vgl.: EnEV-Arbeitsentwurf auf dem Holzweg). ■
Energieeinsparverordnung - Nichtamtliche Lesefassung (Stand: 06. Februar 2013; PDF, 4 MB) auf www.bmvbs.de
Nichtamtliche Lesefassung zum EnEV-Entwurf vom 15. Oktober 2012
Für die EnEV muss das EnEG geändert werden
Die von der Bundesregierung beschlossene „Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ wurde dem Bundesrat am 8. Februar 2013 zur Zustimmung übersendet. Neben dieser Zustimmung – gegebenenfalls mit Maßgaben – ist jedoch auch eine Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erforderlich, dass die Bundesregierung ermächtigt, die Energieeinsparverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Der „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ wurde dem Bundesrat ebenfalls am 8. Februar 2013 als „besonders eilbedürftige Vorlage“ mit Fristablauf am 22. März 2013 übersendet ( Bundesratsdrucksache 112/13 ).