In Kraft tritt sie am 1. Mai 2014, einige Änderungen entfalten ihre Wirkung durch konkrete Datierungen jedoch erst später, beispielsweise die einstufige Verschärfung der Neubau-Grenzwerte ab 2016. Da die Änderungsverordnung ausschließlich die Änderungen dokumentiert, ist sie zum Lesen und Einarbeiten völlig ungeeignet. Hierzu empfehlen wir Ihnen die nichtamtliche Lesefassung.
Der EnEV 2014 folgt die EnEV easy
Schon wenige Monate nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 wird es übrigens eine „neue EnEV“ geben: Voraussichtlich im Sommer 2014 wird dann gemäß § 3 Abs. 5 das Bundesbauministerium für bestimmte Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden bestimmte Ausstattungsvarianten (auf der Grundlage von Modellberechnungen) beschreiben, die unter definierten Anwendungsvoraussetzungen die EnEV-Anforderungen an Wohngebäude generell erfüllen. Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger.
Das Konzept wurde erstmalig unter dem Namen „EnEV easy“ in der Fachwelt diskutiert. Im Vor-Entwurf der Bundesregierung zur EnEV-Novelle (15. Oktober 2012) war das Verfahren noch als „Modellgebäudeverfahren“ Bestandteil der EnEV. Durch die Ausgliederung in den nachfolgenden Instanzen ist das Verfahren namenlos geworden. Neben dem zu erwartenden Amtsdeutsch „Nachweis nach § 3 Abs. 5 EnEV“ wird die Branche sicherlich mit „EnEV easy“ oder „Modellgebäudeverfahren“ eine eigene Bezeichnung etablieren. Als öffentlich-rechtliches Nachweisverfahren sollte es allerdings nicht zur ersten Wahl werden, es empfiehlt sich jedoch als Hilfe zur Vordimensionierung, Kostenschätzung und als Plausibilitätskontrolle (EnEV-Modellgebäudeverfahren). ■