Für Photovoltaik-Anlagen, die in der Nähe von Wohnungen installiert werden, gilt ab 2023 der sogenannte Nullsteuersatz – eine Umsatzsteuer von 0 %. Eine Größenbeschränkung existiert nicht.
Der Artikel kompakt zusammengefasst
■ Für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen zur Stromerzeugung installiert werden, gilt ab 2023 eine Umsatzsteuer von 0 %.
■ Eingeschlossen in die Regelung sind für den Betrieb wesentliche Komponenten und Stromspeicher sowie Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
■ Eine Größenbeschränkung für die Photovoltaik-Anlage auf 30 kWp existiert nicht.
Am 20. Dezember 2022 ist das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaik-Anlagen. Eine wichtige Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation solcher Anlagen. Dafür wird über das JStG 2022 im Umsatzsteuergesetz (UStG) im § 12 „Steuersätze“ der nachstehende Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“
Keine Beschränkung auf „nicht mehr als 30 kWp“
Der Nullsteuersatz wird der gebäudenahen Energiewende, hier werden typischerweise Photovoltaik-Anlagen mit maximal 30 kWp installiert, einen Schub geben, zumal der Entfall der Umsatzsteuer für alle Komponenten inklusive PV-Module, Wechselrichter und auch Batteriespeicher gilt.
Der Nullsteuersatz ist jedoch nicht auf Photovoltaik-Anlagen mit maximal 30 kWp beschränkt – für solche Anlagen gilt lediglich das Installationskriterium „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“ als pauschal erfüllt. Auch Photovoltaik-Anlagen „auf oder in der Nähe von Wohngebäuden“ sind stets begünstigt, beispielsweise Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung über 30 kWp auf größeren Mehrfamilienhäusern.
Maßgeblich ist „vollständig geliefert“ bzw. „vollständig installiert“
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) gilt der Nullsteuersatz ab dem 1. Januar 2023: Wird die Photovoltaik-Anlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer diese auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaik-Anlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer auch die Photovoltaik-Anlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.
Dadurch können auch vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene Bestellungen vom Nullsteuersatz profitieren, wenn die Photovoltaik-Anlagen nach dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis zu bezahlen ist. Dies sei vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig, so das BMF.
Generell ausgeschlossen ist eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen. Erfolgt jedoch eine Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der dafür erforderlichen Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an. Begünstigt sind bei Bestandsanlagen auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten. Aber: Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind laut BMF nicht begünstigt. Zudem gilt für Garantie- und Wartungsverträge auch künftig eine Umsatzsteuer von 19 %.
Kleinunternehmerregelung
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird ab dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen (Steuersatz 0 %). Dadurch ist es zukünftig nicht mehr möglich bzw. erforderlich, sich Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen (Vorsteuer).
Somit muss zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet werden. (Für Photovoltaik-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert / installiert wurden, ist der Vorsteuerabzug weiterhin möglich.)
Das Bundesfinanzministerium weist zudem darauf hin, dass mit der Einspeisung von Strom ein Photovoltaik-Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des UStG ist. Als solcher habe er sich – wie alle anderen Unternehmer auch – beim Finanzamt steuerlich anzumelden.
In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaik-Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.
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