Das Bundesumweltministerium hat im Juni ein Zuschuss-Förderprogramm für wärmegeführte Mini-KWK-Anlagen aufgelegt. Die „Richtlinien zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen“ sind am 1. Juli im Bundesanzeiger (Nr. 96) veröffentlicht worden. Die Förderung für fabrikneu und serienmäßig hergestellte Neuanlagen basiert auf einer Basis- und einer Bonusförderung. Förderfähig sind Anlagen,
- die im Leistungsbereich bis 50 kW<sub>el</sub> liegen,
- über einen vom Hersteller angebotenen Vollwartungsvertrag betreut werden können,
- nicht in Gebieten mit Fernwärmeversorgung überwiegend aus KWK-Anlagen liegen,
- einen integrierten Stromzähler haben,
- die die Anforderungen der jeweils gültigen TA-Luft einhalten und
- die Anforderungen der EU-Richtlinie für KWK-Kleinstanlagen – Primärenergieeinsparung mindestens 10 % und Gesamtjahresnutzungsgrad mindestens 80 % – erfüllen bzw. übertreffen.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen sowie Energiedienstleistungsunternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften, Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte unterschreiten, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Investoren. Große Energiedienstleistungsnehmen sind nur antragsberechtigt, wenn sie den Antrag für eine Anlage im Auftrag eines der vorab genannten Antragsberechtigten stellen, für den sie als Energiedienstleistungsunternehmen auftreten.
Anträge bearbeitet ab dem 1. September 2008 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn mit den Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Das BAFA hat angekündigt, eine Liste mit Anlagentypen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, die die Kriterien der Richtlinie erfüllen und damit grundsätzlich förderfähig sind. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht, sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Die Förderung erfolgt mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse und besteht aus einer Basis- und einer Bonusförderung, die mit einem Vollbenutzungsstunden-Faktor f(Vbh) abgewertet wird, wenn ein Zielwert von 5000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) laut Förderantrag nicht erreicht wird. Der Vollbenutzungsstunden-Faktor f(Vbh) wird auf 1,0 begrenzt und berechnet sich mit Vbh(Ziel) = 5000 h/a wie folgt:
f(Vbh) = Vbh / Vbh(Ziel)
Die Basisfördersätze werden je installiertem kWel in bis zu fünf Stufen kumuliert, was einer degressiv gestuften Förderung entspricht (siehe Tabelle 1). Kleine Anlagen erhalten somit eine höhere spezifische Förderung. Die Bonusförderung wird für Anlagen mit besonders geringen Schadstoffemissionen gewährt, die den halben Wert der Vorgaben aus der jeweils gültigen TA-Luft für NOx und CO einhalten. Auch hier wird der Bonus über zwei Leistungsstufen kumuliert (Tabelle 1). Der Gesamtförderbetrag berechnet sich dann wie folgt:
Förderbetrag = f(Vbh) × (Basis + Bonus)
KWK-Anlagen werden außerdem auch nach dem KWK-Gesetz gefördert durch einen KWK-Zuschlag auf den eingespeisten Strom (und ab 2009 auch auf den selbst genutzten) sowie durch Erstattung der Energiesteuer (früher Mineralölsteuer) bei Öl oder Erdgas. Außerdem existieren Fördermöglichkeiten über Kredite und oder Zuschüsse (in der Regel in Kombination mit anderen Maßnahmen) im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms. Jochen Vorländer