Kompakt informieren
- Ab dem 26. September 2015 müssen Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtungen bis 70 kW Heizleistung mit einem Etikett gekennzeichnet werden, das unter anderem die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz mit Energieeffizienzklassen ausweist.
- Parallel dazu treten Mindestanforderungen an die Gestaltung, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz und Emissionen in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten des ErP-Regelwerks für Feuerungsanlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe (Los 15) und für Einzelraumheizgeräte (Los 20) existieren für vier Heiztechnikproduktgruppen optisch ähnliche Effizienz-Etiketten. Ihre Effizienzklassen sind jedoch nicht miteinander vergleichbar.
Auf Basis der ErP(Ökodesign)-Richtlinie [1] wurde für insgesamt 38 sehr unterschiedliche Produktgruppen ein Arbeitsprogramm aufgestellt. Im Los 1 (auch Lot 1) wurden die Energiekennzeichnung für Raumheizgeräte (mit Heizkessel, KWK oder Wärmepumpe), Kombiheizgeräte sowie Verbundanlagen aus Raum- oder Kombiheizgerät(en), Temperaturreglern und thermischen Solaranlagen [2] sowie die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten [4] festgelegt (siehe Teil 1 in TGA 10-2013: Webcode 555413).
Im Los 2 wurden alle Produkte zusammengefasst, die ausschließlich der Trinkwassererwärmung oder der Trinkwarmwasserspeicherung dienen. Darunter fallen beispielsweise alle gas- und elektrobetriebenen Durchlauferhitzer, Trinkwarmwasser-Wärmepumpen, solare Trinkwassererwärmer sowie alle Arten von Warmwasser- und Pufferspeichern – inklusive direkt beheizten Speichern.
Wie bei Raumheizgeräten (nach dem Sprachverständnis der TGA/SHK-Branche: „zentrale Wärmeerzeuger für Pumpenwarmwassersysteme“) müssen Los-2-Geräte bis zu einer Heizleistung von 70 kW künftig ein normiertes Effizienz-Etikett tragen [3]. Mindesteffizienzkriterien sind im Leistungsbereich von 0 bis 400 kW zu erfüllen [5]. Zusätzlich müssen Warmwasser-Heizgeräte und Warmwasser-Wärmepumpen mit Gas- oder Ölbetrieb NOx-Auflagen und elektrisch betriebene Warmwasser-Wärmepumpen Bedingungen hinsichtlich der Schallabstrahlung erfüllen.
Alle Produkte, die unter das Los 2 fallen, unterliegen den gleichen zeitlichen Kriterien wie die Geräte und Anlagen aus Los 1: Im September 2013 hat eine zweijährige Übergangszeit begonnen, in der sich Hersteller, Fachhandwerker, Fachplaner und Energieberater auf die Bedingungen der ErP-Richtlinie einstellen müssen. Ab dem 26. September 2015 hat die ErP-Richtlinie dann für Los 1 und Los 2 EU-weit volle Gültigkeit. Für Los 2 tritt die „zweite Stufe“ jedoch schon zwei Jahre früher in Kraft. Bis September 2017 umfasst das Effizienz-Etikett für die Trinkwassererwärmung und die Trinkwarmwasserspeicherung die Effizienzklassen A bis G und anschließend von A+ bis F. Bei Wärmeerzeugern erfolgt ein entsprechender Schritt erst 2019.
Trinkwarmwassererzeuger – gleich welcher Bauart – erhalten genauso wie Trinkwarmwasserspeicher ein eigenständiges Effizienz-Etikett. Lediglich Solarsysteme erhalten kein eigenes Label, sondern beeinflussen als Komponente einer Verbundanlage in einem Package-Label die Systemeffizienz durch Bonuspunkte.
Leistungsangabe für Los-2-Anlagen
Anders als gewohnt wird die Leistung von Trinkwarmwassererzeugern (ErP-Regelwerk [3]: „Warmwasserbereiter“) künftig nicht mehr in kW, sondern über acht Zapfprofile von XXXS (auch 3XS) bis XXL angegeben Abb. 2 . Diese Zapfprofile sollen sowohl ein normbasiertes Nutzerverhalten als auch eine gewisse Leistung widerspiegeln. „Wie andere Bedingungen der ErP-Richtlinie wird auch diese Neuerung einen entsprechenden Beratungsbedarf beim Endkunden erfordern“, formuliert dazu Andreas Christmann Abb. 3 , Leiter Produkt und Marketing bei Vaillant Deutschland.
Die Hersteller müssen dazu ihre Produkte bei der maximalen Leistung messen und nach diesem Ergebnis die Effizienzklasse deklarieren. Hierbei ist es jedoch möglich, das Zapfprofil in die nächstniedrigere Klasse einzubinden, wenn dadurch eine höhere Energieeffizienz im Betrieb gewährleistet ist. Christmann: „Gerade im Verkaufsgespräch ist die Eingruppierung in Nutzerprofile eine Herausforderung für das Fachhandwerk in der Argumentation gegenüber dem Endkunden. Und für Planer besteht diese bei der Ausschreibung und Angebots- beziehungsweise Gleichwertigkeitsprüfung.“
Package-Label: Fachleute in der Pflicht
Fachhandwerker oder Fachplaner müssen bei einem System bestehend aus einem Trinkwarmwassererzeuger, der in Kombination mit unterstützenden solaren Trinkwassererwärmung betrieben wird (ErP-Regelwerk [3]; „Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtungen“), ein Package-Label berechnen und bereitstellen.
Jedoch ist dies die einzige Form von Package, welches das ErP-Regelwerk für die ausschließliche Trinkwassererwärmung definiert. Aufgrund der in Deutschland üblichen Systeme wird es in der Praxis für Los-2-Verbundanlagen weniger häufig vorkommen als bei Raumheizgeräten, wo das Package-Labelling eher Regel als Ausnahme ist Abb. 4 . Dennoch sind auch bei Los-2-Verbundanlagen die Partner großer Hersteller im Vorteil, da sie in der Regel entsprechende Software zur Berechnung von Package-Labeln zur Verfügung gestellt bekommen.
Innerhalb von Los 1 führen die Mindesteffizienzkriterien dazu, dass derzeit verfügbare Technologien teilweise nur noch in Sonderfällen einsetzbar sind (siehe Teil 2 in TGA 11-2013, Webcode 559634). Im Los 2 lässt sich zurzeit noch nicht absehen, ob ähnliche Entwicklungen zu erwarten sind. Generell sind aber die Anforderungen in puncto NOx-Emissionen von Gas-Warmwasserheizgeräten deutlich höher als in den aktuellen Vorschriften. Alle weiterhin an diesem Markt interessierten Hersteller werden deshalb in den kommenden Jahren ihre Produkte so ausstatten müssen, dass sie die Kriterien des ErP-Regelwerks [5] erfüllen.
Effizienzklassen sind pro Los spezifisch
Das ErP-Regelwerk enthält zu den einzelnen Losen grundsätzlich eigene Bedingungen und Vorschriften, die zu einem spezifischen Ergebnis innerhalb des jeweiligen Loses führen Abb. 1 . Die Ergebnisse in puncto Effizienzklassifizierung zwischen den Losen lassen sich also nicht nebeneinanderstellen. „Dass dies in der Praxis trotzdem geschieht, ist jedoch sehr wahrscheinlich“, erwartet Christmann.
„Endkunden werden künftig die Effizienzeinstufungen von Geräten aus unterschiedlichen Losen miteinander vergleichen und entsprechend bewerten. So ist es nur wahrscheinlich, dass ein Holzpellet-Heizkessel mit einer Elektro-Wärmepumpe, einem BHKW oder einem Gas-Brennwertgerät verglichen wird. Deshalb ist entsprechende Beratung gefragt, die über die besonderen Bedingungen der eigenständigen Lose aufklärt, in die die Heiztechnikprodukte der Branche derzeit eingruppiert werden.“
Wärmeerzeuger für feste Brennstoffe
Über das Los 15 werden alle Feuerungsanlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe zusammengefasst, beispielsweise Holzpellet-Heizkessel, Hackschnitzel-Heizkessel und Scheitholz-Heizkessel. In Los 20 fallen alle Einzelraumheizgeräte – und zwar sowohl holz- und gasbefeuerte Einzelraumfeuerstätten als auch elektrisch betriebene Systeme. Die größte Herausforderung liegt darin, die unterschiedlichen Energieträger in einem gemeinsamen Los sachgerecht abzubilden.
Die Dokumente zur künftigen Behandlung dieser Produkte innerhalb der ErP-Richtlinie wurden im Juli 2013 an die World Trade Organisation (WTO) geschickt. Der Entwurf des ErP-Regelwerks für Los 15 wurde am 23. September 2013 dem Regelungsausschuss (Regulatory Committee) zugeleitet. Dieser besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der EU-Kommission. Eine qualifizierte Mehrheit muss im Regelungsausschuss der Durchführungsmaßnahme zustimmen. Nach Vorlage haben EU-Parlament und Rat dann eine Einspruchsfrist von drei Monaten. Los 20 liegt dem Regelungsausschuss seit dem 10. Oktober 2013 vor. Nach der Zuleitung zum Regelungsausschuss vergehen bis zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt etwa sechs bis acht Monate, zwei Jahre später tritt dann die Durchführungsmaßnahme (in diesem Fall eine Delegierte Verordnung der EU-Kommission) in Kraft.
Da sich das Regelwerk für die Lose 15 und 20 noch ändern kann, werden nachstehend nur Eckdaten aufgeführt, alle Informationen stehen jedoch unter Vorbehalt.
Rahmenbedingungen für Los 15 und 20
In Los 15 wird, wie bei den anderen Losen, bis zu einer Heizleistung von 70 kW ein Effizienz-Etikett erforderlich sein. Abweichend gelten die Mindesteffizienz-Anforderungen bis zu einer Heizleistung von 1000 kW. In Los 20 zeichnet sich eine Kennzeichnungspflicht bis zu einer Heizleistung von 50 kW ab. Alle Einzelraum-Feuerstätten bis 50 kW Heizleistung für häusliche Einzelraum-Feuerstätten und bis 120 kW für gewerbliche Einzelraum-Feuerstätten müssen bestimmte Mindesteffizienz-Kriterien erfüllen.
Abgestimmt auf die Besonderheiten des Brennstoffs Holz werden neben den reinen Anforderungen an die Energieeffizienz statt NOx-Bedingungen Grenzwerte bei CO- und Staubemissionen zu erfüllen sein. Zum Start des ErP-Regelwerks für Los 15 ab Anfang 2016 wird das Spektrum der möglichen Energieeffizienzklassen von A++ bis G reichen. Vermutlich ab 2020 sind dann Geräte in den Einstufungen A+++ bis D möglich.
Biomass-Label-Factor (BLF)
Das Ziel für Los 15 und Los 20 ist, die Berechnungs- und Kalkulationsmethoden ähnlich zum Los 1 zu gestalten und der Branche damit die Tagesarbeit zu erleichtern. „Ein Holzpellet-Heizkessel kann aber alleine aufgrund des Luftüberschusses nicht vergleichbar effizient wie ein Gas-Brennwertgerät arbeiten“, erläutert Christmann die Herausforderung. „Deswegen hat man sich entschlossen, einen Berechnungsfaktor einzuführen, der diesen konstruktiven Nachteil ausgleicht und so eine gemeinsame Berechnungsmethode ermöglicht.“
Dieser Biomass-Label-Factor (BLF) stellt prinzipiell eine „Gutschrift“ in Höhe von 15 % für den erneuerbaren Anteil auf die Berechnung der Energieeffizienz dar und beträgt 1,15. Geräte auf der Basis fossiler Energieträger haben dagegen einen BLF von 1,0 – der sich damit bei der Berechnung der Energieeffizienz neutral verhält.
Fazit
Die ErP(Ökodesign)-Richtlinie hat die klassischen Heiztechnikprodukte erreicht. Durch die Einteilung in Effizienzklassen nach dem von anderen Produkten (insbesondere Haushaltsgeräte) bekannten Schema soll sich der Endkunde einfacher für ein besonders energieeffizientes System zur Wärme-, Trinkwarmwasser- und/oder kombinierten Wärme- und Stromversorgung entscheiden können. Dafür mussten unterschiedliche Voraussetzungen, Energieträger und Technologien zusammengefasst und vergleichbar gemacht werden.
Dabei wurden Kompromisse eingegangen. Auf die Fachhandwerker, Fachplaner, Energieberater und Hersteller kommt darum in den nächsten Jahren ein deutlich erhöhter Beratungsbedarf zu, denn das System mit der besten Effizienzklasse wird für ein bestimmtes Gebäude nicht automatisch die energieeffizienteste und kostengünstigste Lösung darstellen. Vielmehr ist weiterhin die Fachkompetenz von Branchenprofis für die individuell passende Lösung gefragt.•
Literatur
[1] Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Amtsblatt der Europäischen Union, L 285 vom 31. Oktober 2009
[2] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013
[3] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013
[4] Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013
[5] Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013
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Dipl.-Kfm. Martin Schellhorn
ist freier Fachjournalist und Inhaber der Fachpresseagentur Kommunikations-Management Schellhorn in Haltern am See und Herne. Telefon (0 23 64) 10 81 99, info@die-agentur.sh, http://www.die-agentur.sh