Es sind zwar noch gut drei Jahre Zeit, bis die letzten veralteten Holzfeuerungen zu modernisieren sind, doch wer vorausschauend handelt, der tauscht in naher Zukunft seine in die Jahre gekommene Feuerstätte aus.
Dazu rät der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) im Hinblick auf die letzte Frist der 1. BImSchV Ende 2024. Ofenbesitzer, die jetzt modernisieren, senken auf Anhieb ihre Brennstoffkosten und leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz.
Etwa 2 Mio. Feuerstätten betroffen
Betroffen sind alle Holzfeuerungen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010. Rein rechnerisch umfasst dies rund 4 Mio. Feuerstätten. Die Hersteller haben allerdings frühzeitig reagiert und dank beständiger Forschung sowie technischer Innovationen bereits vorher die Öfen schrittweise optimiert.
So sind etwa die Hälfte der Geräte aus diesem Zeitraum von der Sanierungspflicht ausgenommen, da sie bereits der ersten Stufe der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)“ entsprechen und somit Bestandsschutz genießen.
Demnach schätzt der Verband, dass bis zum Ablauf der Frist insgesamt bis zu 2 Mio. alte Feuerstätten stillgelegt, nachgerüstet oder erneuert werden müssen – rechnerisch also gut 1800 Geräte pro Tag. Das verdeutlicht, warum man nicht bis zum Stichtag mit einer Modernisierung warten sollte.
Herrscht Unsicherheit, ob ein Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7000 Wärmeerzeuger und mit allen wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Auch der Schornsteinfeger kann zu Rate gezogen werden.
Bei Nichtbeachtung droht Stilllegung
Der zuständige Bezirksschornsteinfeger kontrolliert nach Ablauf der Frist, ob die geforderten Maßnahmen umgesetzt wurden. Ist dies nicht der Fall, ist er verpflichtet, den Ofen stillzulegen und die zuständige Umweltbehörde zu informieren.
Das gilt bereits jetzt für alle Geräte mit einer Typprüfung bis Ende 1994, deren Stichtag bereits am 31. Dezember 2020 abgelaufen ist. Haushalte, die eine solche Feuerstätte bis jetzt noch nicht ausgetauscht oder nachgerüstet haben, sollten umgehend handeln. Sonst steht der Ofen vor dem Aus. Weitere Informationen bietet auch: www.ratgeber-ofen.de/de
Keinen neue Vorschriften für Schornsteine bei der Modernisierung
Die bereits im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Änderung der 1. BImSchV bezüglich der Lage der Schornsteinöffnung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe greift beim Austausch alter Kaminöfen, Kachelöfen, Heizkamine oder Pelletöfen nicht. Der Ersatz einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage, beispielsweise eines Kaminofens, unterliegt nicht den ab 1. Januar 2022 neuen Anforderungen.
Danach muss die Mündung eines Schornsteins für neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW (1000 kW) künftig außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone des Einzelgebäudes liegen, also außerhalb des Bereichs, wo Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und vor Ort verbleiben. Dazu muss die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst angeordnet werden und diesen um mindestens 40 cm überragen. Firstferne Errichtungen sind unter der Voraussetzung möglich, dass bestimmte technische Vorgaben eingehalten werden. ■
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