Am 24. April 2014 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit des Baukostenvereinbarungsmodells nach § 6 Abs. 2 HOAI 2009 / § 6 Abs. 3 Abs. 3 HOAI 2013 verhandelt und dabei deren Nichtigkeit festgestellt (BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13).
56 % beziehungsweise 53 % der tatsächlichen anrechenbaren Kosten angesetzt wurden.
Mehrhonorar klageweise eingefordert
Unter anderem mit dem Argument, dass das im Verordnungsweg geschaffene Baukostenvereinbarungsmodell mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig sei, hat das Ingenieurbüro das sich aus den tatsächlichen anrechenbaren Kosten ergebende Mehrhonorar klageweise eingefordert. Mit seinen Forderungen konnte sich der Kläger dem Grunde nach in der Berufungsinstanz vor dem OLG Koblenz durchsetzen (OLG Koblenz, Urteil 5 U 1481/12 vom 05. Juni 2013) und wurde nun vollumfänglich in der Revisionsinstanz bestätigt.
ArchLG deckt Baukostenvereinbarung nicht
In seiner Entscheidung hat sich der BGH insbesondere mit der Rechtsfrage befasst, ob § 6 Abs. 2 HOAI 2009 von der in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MietRVerbG ( ArchLG ) enthaltenen Vorgabe, Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Honorarordnung verbindlich festzulegen, gedeckt ist. Dabei kam der BGH zu einem eindeutigen Ergebnis: § 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist unwirksam! Unabhängig von der Unwirksamkeit des § 6 Abs. 2 HOAI 2009 sind Honorarvereinbarungen der Vertragsparteien nach Ansicht des BGH weiterhin möglich, soweit sie sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI bewegen. ■
Der AHO hat das BGH-Urteil in einer Mitgliederinformation etwas ausführlicher erläutert.