Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
DIN EN 16 789-17 (Entwurf) / EU-Gebäuderichtlinie

Noch eine Regel zur Klimaanlageninspektion

Kompakt informieren

  • Die Pflicht zur regelmäßigen energetischen Inspektion von Klimaanlagen war schon Bestandteil der ersten EU-Gebäuderichtlinie vom 16. Dezember 2002.
  • In Deutschland wurde sie mit der EnEV-Novelle vom 24. Juli 2007 umgesetzt. Doch erst mit DIN SPEC 15 240 ab Oktober 2013 gab es eine speziell auf diesen Anwendungsfall abgestimmte Technische Regel.
  • Zwar hat Deutschland – insbesondere zur Vermeidung von Konflikten mit den Betroffenen – stets eine 1 : 1-Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie angestrebt, trotzdem könnte es demnächst zu einem Bruch für die anzuwendende Technische Regel zur öffentlich-rechtlich geforderten Energetischen Inspektion von Klimaanlagen kommen.

Mit der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie / EPBD [1] entsteht gegenwärtig eine Vielzahl neuer EN-Normen, die in nationale Normen (für Deutschland DIN EN) überführt werden müssen. Dabei wird es künftig eine strukturierte Gliederung geben. Gemäß einer vorgegebenen Matrix enthalten die Normen und ihre Teile zum Titel ergänzende Angaben in Form von vorgegebenen Abkürzungen, die sogenannten Module (M1 bis M14) und Untergruppen (sub1 bis sub14). Zusätzlich werden Hinweise und Erklärungen in Technical Reports in den Normen aufgenommen, was etwa den bisherigen informativen Anhängen entspricht.

Ein aktuelles Beispiel ist DIN EN 16 789 mit Teil 17 [2] als Leitlinien für die Inspektion von Lüftungsanlagen. Die Zuordnung in der allgemeinen Matrix ist 1 zu entnehmen. Leider führt die neue Normenreihe eine alte, vollkommen unverständliche Unsitte fort: Mit 1,5 Monaten nach dem Erscheinen war die Einspruchsfrist wieder sehr kurz, obwohl es auch beim DIN üblich ist, dass vier Monate für fachliche Einsprüche vorzusehen sind.

DIN EN 16 798-17 (Entwurf)

Der Normentwurf DIN EN 16 798-17 legt für die Inspektion von in Gebäuden installierten Klimaanlagen zur Raumkühlung und / oder Heizung und / oder Lüftungsanlagen – bezogen auf den Energieverbrauch – die übliche Methodik und die Anforderungen fest, die im Rahmen der EU-Gebäuderichtlinie zu erfüllen sind. Er ist als Ersatz für DIN EN 15 239 [3] und DIN EN 15 240 [4] vorgesehen. Die beschriebene Methodik behandelt Probleme des Innenraumklimas, die durch die inspizierten Anlagen auftreten können. Er gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, die ausgestattet sind mit:

  • Klimaanlage(n) ohne maschinelle Lüftung oder
  • Klimaanlage(n) mit maschineller Lüftung oder
  • natürlicher/n und maschineller/n Lüftungsanlage(n)

und hier für

  • ortsfeste Anlagen,
  • zugängliche Teile, die zur Kühlleistung und maschinellen Lüftungsleistung beitragen und
  • für Anlagen, die nicht durch die EU-Gebäuderichtlinie abgedeckt sind, beispielsweise ortsfeste Anlagen mit einer Nenn(kühl)-leistung<sup>1)</sup> von weniger als 12 kW und
  • Lüftungsanlagen.

Die in der Norm beschriebene energetische Inspektion gilt für

  • alle Arten von „Komfortkühlanlagen“ und Klimaanlagen; dazu gehören Klimaanlagen mit einer effektiven Nenn(kühl)leistung von weniger als 12 kW, die nicht durch die EU-Gebäuderichtlinie abgedeckt sind und
  • alle Arten von maschineller und natürlicher Lüftung sowie Hybridlüftungsanlagen (mit maschineller und natürlicher Lüftung); Teile der Norm sind anwendbar, um Anforderungen an die Lüftung zu überprüfen, wenn keine Lüftungsanlage vorhanden ist.

Die Inspektion umfasst (jedoch nicht beschränkt) folgende Komponenten

  • Klimaanlagen mit Umkehrfunktion
  • zugehörige Wasser- und Luftverteilungssysteme sowie Fortluftsysteme, die einen notwendigen Teil der Anlage bilden und
  • Steuerungssysteme, die die Nutzung der zugehörigen Wasser- und Luftverteilungssysteme sowie Fortluftsysteme regeln sollen.

Die Hinweise zur Häufigkeit der Inspektion und Inspektionsintervalle sind in CEN/TR 167 98-18 angegeben. Detailliert erläutert werden die Inspektionsverfahren (Verfahren 1 – Lüftungsanlagen und Verfahren 2 – Klimaanlagen) und der Inspektionsbericht.

Gegenüber DIN EN 15 239 [3] und DIN EN 15 240 [4] wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Formatierung entsprechend der neuen Regeln (FprCEN/TS 16 629) – dies umfasst die Übertragung aller informativen Punkte in den zugehörigen Technischen Bericht CEN/TR 16 798-18 [6].
  • Zusammenschluss der vorliegenden Normen (DIN EN 15 239 und EN 15 240), die sich mit der Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen in getrennten Dokumenten beschäftigen, zu einem einzigen Dokument. Aufgenommen wurde die Vorinspektion im Vorfeld der Vor-Ort-Inspektion.
  • Erläuterungen zu den Ergebnissen jeder Inspektionsphase (Vorinspektion, Inspektion vor Ort, Methodik, Bericht), Abschnitt 8 enthält Checklisten der im Prüfbericht anzugebenden Informationen
  • Einführung von drei Inspektionsstufen (Stufe 1, 2 und 3) unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Forschungsvorhaben und der praktischen Anwendung. Die niedrigste Stufe (Stufe 1) erfordert keine Maßnahmen und reicht aus, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie zu erfüllen.
  • Erläuterungen zur Inspektion von Luftfiltern.
  • Schwerpunkt auf im Bericht mit einzubeziehenden Verbesserungsvorschläge inklusive wirtschaftlicher Begründung.

Bemerkungen zum Normentwurf

Im Vorwort des Normentwurfs DIN EN 16 798-17 wird ausgeführt, dass er als Norm DIN EN 15 239 und DIN EN 15 240 ersetzen soll. Da der zugehörige Teil 18 der Öffentlichkeit noch nicht vorliegt, bleibt zunächst unbeantwortet, ob er als Technischer Bericht auch den nationalen Lösungsansatz zur Inspektion DIN SPEC 15 240 [5] beinhaltet. Andererseits wäre DIN SPEC 15 240 nicht dauerhaft zu verwenden, wenn DIN EN 15 240 durch DIN EN 16 798-17 abgelöst wird.

Inzwischen gibt es drei unterschiedliche Regeln zur Inspektion von Klimaanlagen, dazu noch die verwandten VDMA-Blätter. Im Entwurfsstand von DIN EN 16 798-17 wird jedoch nicht klar herausgearbeitet, dass die gesamte Normenreihe nur für die Beurteilung und Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Sinne beziehungsweise zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie anzuwenden ist.

Positiv ist zu bemerken, dass die vorliegende Regel neben Klimaanlagen auch Lüftungsanlagen einschließt. Während bei dem Verfahren für die Lüftungsanlagen auch die Hybridanlagen berücksichtigt werden, ist bei den Klimaanlagen mit einer Nenn(kühl)leistung von mehr als 12 kW (entsprechend der EnEV-Abgrenzung beziehungsweise der EU-Gebäuderichtlinie) technisch nicht klar definiert, um welche Art von Klimaanlagen es sich handelt (wobei es bei der Anwendung im Rahmen der EnEV dazu auch Hinweise in den EnEV-Auslegungsfragen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz gibt). Dies müsste unter Bezug auf Teil 3 [7] der Normenreihe eindeutiger formuliert werden (siehe auch 2 und 3). Es wird erneut deutlich, dass eine vom Autor schon mehrfach angemahnte [8, 9], eineindeutige Definition einer Klimaanlage fehlt. So wird neben dem Begriff Klimaanlage auch der Begriff Komfortkühlsystem verwendet. Weiterhin sollte durchgängig der Begriff Wärmeübertrager und nicht „Wärmetauscher“ verwendet werden.

Schlussfolgerungen

Für die Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden wurden neue DIN EN Normen geschaffen, deren Entwürfe vorliegen. Den Autoren der Entwürfe und der Branche ist zu wünschen, dass sich trotz der viel zu kurzen Einspruchsfrist eine breite Fachöffentlichkeit mit berechtigter Kritik und Hinweisen zum Feinschliff äußert.

Noch ist unklar, welche Norm(en) ab wann zur Umsetzung von EnEV § 12 über die Energetische Inspektion von Klimaanlagen anzuwenden beziehungsweise nicht mehr anzuwenden sind.

Die Klimaanlagen-Definition sollte unbedingt überdacht und innerhalb der Normenreihe einheitlich definiert werden.

Positiv zu bewerten ist, dass nun auch Lüftungsanlagen und Hybridanlagen einer Inspektion im Rahmen der Effizienzbewertung eines Gebäudes berücksichtigt werden.

Literatur

[1] Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung); [gebräuchliche Kurzformen: EPBD und EU-Gebäuderichtlinie]. Amtsblatt der EU vom 18. Juni 2010, L 153/13; Download:  Webcode  296893

[2] DIN EN 16 798-17 (Entwurf) Energieeffizienz von Gebäuden – Teil 17: Lüftung von Gebäuden – Module: M4-11, M5-11, M6-11, M7-11 – Leitlinien für die Inspektion von Lüftungsanlagen. Berlin: Beuth Verlag, Januar 2015

[3] DIN EN 15 239 Lüftung von Gebäuden – Gesamteffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Lüftungsanlagen. Berlin: Beuth Verlag, August 2007

[4] DIN EN 15 240 Lüftung von Gebäuden – Gesamteffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Klimaanlagen. Berlin: Beuth Verlag, August 2007

[5] DIN SPEC 15 240 Lüftung von Gebäuden – Gesamteffizienz von Gebäuden – Energetische Inspektion von Klimaanlagen. Berlin: Beuth Verlag, Oktober 2013

[6] CEN/TR 16 798-18 (unv.): Energieeffizienz von Gebäuden – Teil 18: Module: M4-11, M5-11, M6-11, M7-11 – Leitlinien für die Inspektion von Lüftungsanlagen – Technischer Bericht – Interpretation der Anforderungen in DIN EN 16 798

[7] DIN EN 16 798-3 (Entwurf) Energieeffizienz von Gebäuden – Teil 3: Anforderungen an die Leistung von Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsystemen. Berlin: Beuth Verlag, Januar 2015

[8] Trogisch, A.: Was versteht man unter „Klimatechnik“ bzw. „Klimatisieren“. Heidelberg, C.F. Müller-Verlag, KI-Luft- und Kältetechnik,1/2-2010

[9] Trogisch, A.: Planungshilfen Lüftungstechnik. Berlin, Offenbach: VDE Verlag GmbH, 5. erweiterte und überarbeitet Auflage, 2015

Fußnoten

1) In der Norm wird nur Nennleistung kommuniziert. Der fehlende Klammerausdruck wurde vom Autor eingefügt.

Prof. Dr.-Ing. (em) Achim Trogisch

Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH), Fakultät Maschinenbau / Verfahrenstechnik, Lehrgebiet TGA. Telefon (03 51) 4 62 27 89, trogisch@mw.htw-dresden.de, https://www.htw-dresden.de/