Kompakt informieren
- Die Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen gemäß EnEV ist angesichts des geringen Vollzugs trotz drohender Geldbuße offensichtlich nur den wenigsten Betreibern bekannt.
- Die in vielen Altanlagen anzutreffende Qualität der Klimatisierung deutet zudem an, dass die Nutzer die heutigen Möglichkeiten zur energieeffizienten Klimatisierung und ihre Vorteile nicht kennen.
- Dienstleister müssen darum zurzeit für Inspektionsaufträge selbst aktiv werden. Neben der EnEV-Pflicht können sie mit dem Aufzeigen von Kostensenkungsmöglichkeiten werben.
- Für interessierte Auftraggeber kann eine über den gesetzlichen Umfang hinausgehende Leistung eine gute Vorentscheidungsgrundlage für eine Optimierung oder Modernisierung sein.
Ein Kulturzentrum in Süddeutschland: Die Klimaanlage Baujahr 1979 läuft im Sommer auf Hochtouren, der Stromzähler erfasst jede Kilowattstunde. Dennoch öffnen die Angestellten die Fenster, weil das Raumklima ungenügend ist. Denn für die hohen inneren Wärmelasten durch Sonneneinstrahlung, Besucherverkehr und Beleuchtung ist die Klimaanlage nicht ausgelegt.
Dies ist keinesfalls einer schlechten Anlagenplanung oder mangelhaften Wartung geschuldet. Vielmehr wird die Technik des „Oldtimers“ nach 34 Jahren den heutigen Anforderungen an eine Klimatisierung nicht mehr gerecht, die sich im Laufe der Zeit durch Nutzungsänderungen, gesteigerten Komfortbedarf und gestiegene Energiepreise ergeben haben. Was jedoch mangels Transparenz kaum jemand ahnt: Trotz des höheren Bedarfs könnte die Klimatisierung viel günstiger erfolgen.
Gerade bei älteren Klimaanlagen ist dies vielmehr die Regel als die Ausnahme: Mit dem damaligen Stand der Technik wird heute oft viel Energie eingesetzt ohne damit einen ausreichenden Effekt zu erzielen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein Werkzeug geschaffen, das den Fokus der Gebäudebetreiber auch auf die energieeffiziente Klimatisierung der Raumluft richten soll.
Die EnEV 2009 schreibt dazu in § 12 die energetische Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf über 12 kW vor Abb. 1 . Je nach Alter der Anlage gelten unterschiedliche Fristen (siehe Info-Kasten). Ist die Frist abgelaufen und kann der Betreiber den zuständigen Überwachungsbehörden keinen Nachweis über die Inspektion oder die rechtzeitige Inspektion vorlegen, droht für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 50000 Euro.
Planungsgrundlage Energieeffizienz
Obwohl die Verpflichtung schon seit der EnEV 2007 in Kraft ist, ist bisher nur ein Bruchteil der Betreiber den Verpflichtungen nachgekommen. Das hat nach Ablauf einer Stufenfrist im Oktober 2011 eine Untersuchung im Auftrag des Fachverbands Gebäude-Klima (FGK) sowie des Herstellerverbands Raumlufttechnische Geräte ergeben (Webcode 347600). Seitdem hat sich die Nachfrage nicht signifikant verändert. Indes mussten die säumigen Betreiber bis dato kaum Konsequenzen fürchten, weil die zuständigen Behörden die Verfahren noch vorbereiten. Doch das könnte sich mit der aktuellen EnEV-Novellierung ändern: Über die vorgesehene Vergabe von Registernummern für jeden einzelnen Inspektionsbericht wird dann offensichtlich, dass es ein gravierendes Vollzugsdefizit gibt (Download der nichtamtlichen Lesefassung des EnEV-Entwurfs (Kabinettsbeschluss) vom 6. Februar 2013: Webcode 395894).
Doch abgesehen davon, dass die Verletzung der Nachweispflicht als Ordnungswidrigkeit gilt: Die energetische Inspektion bringt auch viele Vorteile für Betreiber, Planer, Anlagenbauer und Hersteller von Klimageräten und Gerätekomponenten. Denn der Status quo der vorhandenen Klimatechnik wird in jedem Einzelfall umfassend analysiert und dabei auch andere Faktoren, wie energetische Gebäudequalität und –nutzung, einbezogen. Abschließend erhält der Betreiber einen ausführlichen Bericht, der einerseits den Effizienzstatus übersichtlich dokumentiert und bewertet und andererseits wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen empfiehlt1). Dabei gilt: Je älter die Anlage ist, desto größer sind in der Regel die Potenziale für die Anlagenoptimierung Abb. 2 .
Modernisierungskonzepte
Das zeigt auch das Beispiel des „Oldtimers“ im Kulturzentrum. Dort deckt die energetische Inspektion die Schwächen der betagten Technik und des ursprünglichen Konzepts auf. Es beginnt damit, dass die Ventilatoren mittlerweile mehr Strom aufnehmen als von dem Hersteller seinerzeit angegeben. Die Energiekennwerte einiger Klimaanlagen liegen 40 bis 80 % über dem Kennwert der EnEV 2009 – zwei Teilsysteme liegen mit 240 bzw. 250 % sogar sehr deutlich darüber.
Auch die Energiekennwerte der Ventilatoren überschreiten die Anforderungen der EnEV 2009 um 20 bis 30 % – der Stand der Technik liegt momentan nochmals etwa 30 % unter den EnEV-2009-Vorgaben. Heute ermöglichen energieeffiziente Antriebe mit Frequenzrichtern einen sparsamen Betrieb über weite, stufenlos regelbare Leistungsbereiche. So kann der Betrieb mit geeigneten Führungsgrößen kontinuierlich an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden.
Die Klimaanlage im Kulturzentrum hat jedoch nur zwei Betriebsstufen. Zudem können die Volumenströme der Zuluft für einzelne Räume nur sehr rudimentär reguliert werden, da keine Volumenstromregler installiert sind. Die Zuluft strömt dann von Raum zu Raum, denn die Abluft wird zentral in der Gebäudemitte abgesaugt. Das Raumklima der einzelnen Zonen kann nicht beeinflusst werden, was jedoch Grundvoraussetzung für eine effiziente und zeitgemäße Klimatisierung wäre. Stattdessen werden alle Räume mit Zuluft derselben Temperatur versorgt. Ein Überhitzen der Südräume im Sommer ist damit unvermeidbar.
Hohe Betriebskosten, geringer Nutzen
Zudem wurde festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit der Kälteanlage teils nicht zu den heutigen Nutzungsanforderungen im Kulturzentrum passt, denn neben den äußeren Lasten (Solarstrahlung durch die Fenster) geben auch die Lichtstrahler und die Menschen viel Wärme ab. So ist die Kühlleistung in manchen Zonen rund 30 % kleiner als die Kühllast der klimatisierten Räume. Die gezielte Klimatisierung einzelner Zonen wäre jedoch aufgrund der architektonischen Gegebenheiten vor Ort (beispielsweise Nord- oder Süd-Ausrichtung der Fensterfassade) und den unterschiedlichen Nutzungen (Ausstellungsräume, Tagungsräume, Küche, usw.) sinnvoller.
Zudem fehlt bei der gesamten Anlage jede Form der Kälte/Wärme-Rückgewinnung, sodass mit der Fortluft immer auch wertvolle Energie ungenutzt aus dem Gebäude entweicht. Gleiches gilt für die Balkontüren, denn diese schließen nicht dicht. Solche baulichen Mängel werden bei der energetischen Inspektion ebenfalls berücksichtigt und fließen in den Bericht und die Verbesserungsvorschläge ein.
Im Ergebnis ist der Zustand der Klimaanlage deshalb negativ zu bewerten. Denn der Betreiber wendet zurzeit viel Energie für ein unzureichendes Raumklima auf. Alter, Bauweise und die architektonischen Rahmenbedingungen ermöglichen keinen energieeffizienten Betrieb. Darum sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in jedem Fall empfehlenswert. Zudem sollte geprüft werden, ob es sich wirtschaftlich rechnet, in eine komplette Modernisierung oder Neuanschaffung zu investieren.
Informationsbedarf noch immer hoch
Die energetische Inspektion nach § 12 der EnEV bringt viele Vorteile, doch nur wenigen Betreibern ist die Notwendigkeit und Relevanz des Verfahrens bewusst. Insbesondere für Betreiber älterer Anlagen besteht nach wie vor großer Informationsbedarf über Zweck und Möglichkeiten der Inspektion: Sie bildet die Basis, um bei jeder Anlage verborgene Effizienzpotenziale aufzuspüren Abb. 3 Abb. 4 und maßgeschneiderte Optimierungs- und Modernisierungskonzepte zu entwickeln Abb. 5. Deshalb bewerten die Experten für Lüftungs- und Klimaanlagen von TÜV SÜD die Klimatechnik des Gebäudes unter Berücksichtigung aller Faktoren, die Einfluss auf den Energiebedarf der Anlage haben. Optional schätzen die unabhängigen Experten auch die Kosten für die verschiedenen Maßnahmen und bewerten, wie sich diese bei den heutigen Energiepreisen und Wartungskosten in den nächsten Jahren wirtschaftlich darstellen. •
1) Wortlaut im EnEV-Entwurf vom 6. Februar 2013, EnEV § 12 Abs. (6): „Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.“ EnEV 2009, § 12 Abs. (2): „Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben.“
Lese-Tipp:
Einen Fachbericht, der eine Bewertung von DIN SPEC 15240 (Entwurf, Dezember 2012) „Lüftung von Gebäuden – Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Energetische Inspektion von Klimaanlagen“ vornimmt, können Sie über Webcode 396811 aufrufen.
Wichtig für TGA-Planer, Anlagenbauer und Betreiber
TGA-Planer: Momentan existiert nur eine geringe Nachfrage für die Dienstleistung energetische Inspektion von Klimaanlagen nach EnEV § 12. Mit der aktuellen EnEV-Novelle könnte sich dies ändern: Dann erhält jeder Inspektionsbericht eine Registernummer und das Vollzugsdefizit wird „amtlich“.
Anlagenbauer: Durch die energetische Inspektion von Klimaanlagen wird eine Nachfrage nach Optimierungen und Modernisierungen entstehen. Hohe Einsparpotenziale liegen bei Ventilatoren, der Nachrüstung von Wärmerückgewinnern und der bedarfsabhängigen, individuellen (Zonen)Regelung.
Betreiber: Nach EnEV § 12 ist die energetische Inspektion von Klimaanlagen mit einem Kältebedarf von mehr als 12 kW eine zu erfüllende Pflicht. Interessanter ist aber, dass bei der Inspektion kosteneffiziente Einsparpotenziale und Möglichkeiten zur Verbesserung des Klimakomforts aufgezeigt werden.
Erstmalige Inspektion Fristen nach § 12 EnEV
- Für Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW, die vor dem 1. Oktober 1995 in Betrieb genommen oder bei denen bis dahin letztmalig wesentliche Bauteile, wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine erneuert wurden, ist die Frist für die erstmalige energetische Inspektion bereits am 30. September 2011 abgelaufen.
- Für Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW, die zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 30. September 2003 in Betrieb genommen oder bei denen bis dahin letztmalig wesentliche Bauteile erneuert wurden, läuft die Frist für die erstmalige energetische Inspektion bis zum 30. September 2013.
- Bei Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW, die nach dem 30. September 2003 in Betrieb genommen wurden, muss die erstmalige energetische Inspektion im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme bzw. im zehnten Jahr nach der Erneuerung wesentlicher Bauteile erfolgen.
- Nach der erstmaligen Inspektion sind alle Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer energetischen Inspektion zu unterziehen.
Kann der Betreiber auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörden keinen Nachweis über die rechtzeitige energetische Inspektion vorlegen, kann diese Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
Zuschüsse für Querschnittstechnologien
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie sonstige Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten und einem maximalen Jahresumsatz von 100 Mio. Euro können seit dem 1. Oktober 2012 über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht rückzahlbare Zuschüsse für Energieeffizienzmaßnahmen in die Querschnittstechnologien Elektrische Motoren und Antriebe, Pumpen, Raumlufttechnische Anlagen, Druckluftsysteme und Anlagen zur Wärmerückgewinnung und zur Abwärmenutzung (nur für Raumlufttechnische Anlagen und Druckluftsysteme) beantragen. Grundlage ist die am 18. September 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichte Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien im Mittelstand. Das Programm umfasst zwei Arten von Maßnahmen, die Förderung von Einzelmaßnahmen und die systemische Optimierung.
Bei Einzelmaßnahmen wird der Ersatz einzelner Anlagen durch hocheffiziente Anlagen in den Bereichen elektrische Motoren und Antriebe, Pumpen, Raumlufttechnische Anlagen, Druckluftsysteme sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung mit einem nicht rückzahlbarem Zuschuss in Höhe von 30 % für KMU – sonstige Unternehmen erhalten 20 % – gefördert. Das förderfähige Netto-Investitionsvolumen beträgt 5000 Euro bis maximal 30000 Euro je Antragsteller. Die Förderfähigkeit wird anhand technischer Effizienzkriterien beurteilt.
Die systemische Optimierung zielt auf die ganzheitliche Betrachtung eines technischen Systems. Im Rahmen einer Energieberatung wird ein unternehmensindividuelles Energieeinsparkonzept erarbeitet, auf dessen Basis sowohl der Ersatz von mindestens zwei Querschnittstechnologien (wie oben sowie Beleuchtungsanlagen) als auch der Ersatz von Anlagen oder Anlagenteilen, die die Energieeffizienz eines technischen Systems unter Nutzung hocheffizienter Querschnittstechnologien verbessern, gefördert werden kann. Förderfähig sind darüber hinaus notwendige Leistungen für die Dämmung von Rohrleitungen, Pumpen und Armaturen sowie die zur Erstellung eines Energieeinsparkonzeptes erforderliche Energieberatung. Das Netto-Investitionsvolumen muss mindestens 30000 Euro betragen, die maximale Fördersumme ist auf 100000 Euro begrenzt. Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn eine Endenergieeinsparung von mindestens 25 % erzielt und nachgewiesen wird. http://www.bit.ly/querschnittstechnologien
Im Kontext
Die Branche sollte ein Exempel statuieren.
Mit der EU-Gebäuderichtlinie vom 16. Dezember 2002 wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW bis zum 4. Januar 2006 zu gewährleisten. Ferner sollten die Nutzer Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen erhalten.
In Deutschland wurde die Inspektionspflicht mit der am 26. Juli 2007 verkündeten Novelle der Energieeinsparverordnung für rund 450000 bestehende Klimaanlagen verbindlich. Die meisten Betreiber sind dem aber bisher nicht nachgekommen.
Eine gewissenhaft durchgeführte energetische Inspektion ist fachlich sehr anspruchsvoll. Fachkundig nach EnEV 2009 sind darum insbesondere Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen. Personen mit ähnlichen Hochschulabschlüssen benötigen drei Jahre Berufserfahrung. Und wer das Geschäftsfeld betreiben will, ist mit einer zusätzlichen Qualifikation gut beraten. Bei geringer Nachfrage entsteht jedoch auch nur ein geringes Angebot. Immerhin: Ende 2012 konnte der Fachverband Gebäude-Klima rund 200 qualifizierte Fachleute listen (Webcode 388354).
Da sich die Neuerungen der EnEV 2014 frühestens in ein paar Jahren auswirken können, erscheint es geboten, die energetische Inspektion jetzt selbst ins Rampenlicht zu bringen. Die Branche sollte ein Exempel statuieren. 50000 Euro Bußgeld sind für die Säumigen eine empfindliche Strafe – aber für eine Werbekampagne wäre das Geld gut angelegt: Ein Säumiger könnte sich mit finanzieller Rückendeckung der „Interessierten“ und Unterstützung einer zum Eintreiben des Bußgelds bemächtigten Behörde „outen“ und sich medienwirksam zu einer saftigen Strafe verdonnern lassen. Über das Medienecho könnte man sicherlich Verantwortliche aktivieren, die bisher nichts von ihrer Inspektionspflicht ahnen.
Jochen Vorländer, Chefredakteur TGA Fachplaner
Dipl.-Ing.(FH) Christian Siebert
TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Karlsruhe, Abteilung Elektro- und Gebäudetechnik Telefon (07 21) 8 30 92 18, christian.siebert@tuev-sued.de, http://www.tuev-sued.de/is/eeb
Dipl.-Ing. (FH) Uwe Sonntag TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Filderstadt, Abteilung Elektro- und Gebäudetechnik, Telefon (07 11) 7 00 53 47, uwe.sonntag@tuev-sued.de, http://www.tuev-sued.de/is/eeb