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Energie(steuer)politik

Ist der Ruf erst ruiniert …

Soweit es die Zukunft erneuerbarer Energien betrifft, hat die aktuelle Bundesregierung wenig Erfreuliches zustande gebracht. Der Zubau von thermischen Solaranlagen ist in jedem Jahr geschrumpft, bei Wärmepumpen und Pellet-Heizkesseln gibt es die gleiche Tendenz. Bei PV-Anlagen hat sich die zugebaute Leistung von 2012 bis 2015 um 80 % verringert. Das Förderprogramm für Stromspeicher gehört schon zu den Lichtblicken, allerdings mit einer Tohuwabohu-Neuausrichtung Anfang dieses Jahres und einem beschämenden Gesamtvolumen von 30 Mio. Euro bis Ende 2018.

Der neuste Aufreger kommt aus dem Bundesfinanzministerium (BMF). Unter anderem für selbst genutzten Solarstrom soll künftig die Stromsteuer fällig werden. Ursprünglich wurde die Stromsteuer 1999 im Rahmen des „Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform“ eingeführt. 2,05 Ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen Letztverbraucher seit 2003.

Steuerschuldner sind auch bisher Eigenerzeuger für die Strommenge, die sie zum Selbstverbrauch entnehmen. Zunächst gab es Befreiungen, um dem Gesetz zu seinem ökologischen Zweck zu verhelfen, da war Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, von der Stromsteuer befreit. Später wurde daraus eine Befreiung für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommen oder geleistet wird.

Nun sieht ein Referentenentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 22. April 2016 des BMF vor, die Nennleistung auf 1 MW abzusenken und zusätzlich eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Energieträgern nur bis zu 20 MWh pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber von der Steuer zu befreien. Bei einer Überschreitung soll die gesamte Strommenge versteuert werden. Laut Einleitung dient der Gesetzesentwurf einer Gegenfinanzierung für die Verlängerung der Energiesteuerermäßigung von Erd- und Flüssiggaskraftstoff und der zwingenden Umsetzung von Vorgaben aus dem EU-Recht.

Sprich: Anlagenbetreiber, die auf geltendes Recht bei ihrer Investitionsentscheidung mindestens für die Refinanzierungszeit vertraut haben, werden nun nachträglich mit ungünstigeren Bedingungen konfrontiert. Das mag vielleicht EU-rechtlich notwendig sein, erschüttert aber das Vertrauen von Alt- und Neuinvestoren erheblich. Bedeutet es doch, dass man künftig auf staatliche Förderung und Beihilfen nicht über einen längeren Zeitraum vertrauen darf, weil der Gesetzgeber entweder einfach die Bedingungen ändert oder nicht in der Lage ist, nationales Recht im Einklang mit EU-Recht zu setzen.

Nach Angaben des Bundesverbands der Solarwirtschaft wären mehr als 100 000 PV-Anlagen von Mittelständlern, Landwirten und Genossenschaften von der Gesetzesreform betroffen, ausgenommen wären nur kleine PV-Anlagen auf Eigenheimen. Biogasanlagen über 1 MW wären künftig von der Stromsteuerbefreiung ausgeschlossen.

In allen für die Beschleunigung der Energiewende als besonders wichtig geltenden Bereichen herrscht inzwischen eine so große Unsicherheit und Unbeständigkeit, dass bereits durch die Diskussion über den Gesetzesentwurf von einem weiteren Ausbremsen der Energiewende auszugehen ist.

Jochen Vorländer, Chefredakteur TGA Fachplaner vorlaender@tga-fachplaner.de · www.tga-fachplaner.de