Die Europäische Kommission hat am 20. November 2017 die Förderung von Mieterstrom beihilferechtlich genehmigt. Die Förderung durch das am 25. Juli 2017 in Kraft getretene Mieterstromgesetz stand noch unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission. Voraussetzung für den sogenannten Mieterstromzuschlag ist, dass der Strom in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude geliefert wird. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder zwischengespeichert werden. Der Mieterstromzuschlag wird als Abschlag auf die Einspeisevergütung gewährt. Denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) rechnet nun mit einem deutlich wachsenden Mieterinteresse an lokal erzeugten Solarstromangeboten. Auch aufgrund deutlich gesunkener Erzeugungskosten ließen sich diese oft preiswerter anbieten als konventionelle Stromtarife. Informationen zum Thema Mieterstrom: www.sonne-teilen.de