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Wäsche waschen mit Brunnenwasser erlaubt

Ein Urteil zum Thema Wäschewaschen des Bundesverwaltungs­gerichts in Leipzig (Az: BVerwG 8 C 16.08) hat nach Einschätzung der Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung (fbr) auch weitreichende Auswirkungen für die Nutzer von Regenwasser­nutzungsanlagen, so fbr-Fachreferent Dietmar Sperfeld. Denn bisher hätten Wasserzweckverbände, Wasserversorger oder deren Interessenverbände immer wieder versucht, Verbraucher – die zusätzlich zur Toilettenspülung und Gartenbewässerung auch die Waschmaschine mit Regenwasser betreiben wollen – zu verunsichern. Eine Klägergemeinschaft aus Sachsen, die Brunnenwasser zum Wäschewaschen verwenden wollte, hatte damit durch alle Instanzen Erfolg. Das Gericht wies die Revision des Wasserversorgerverbands mit der Begründung zurück, dass die Trinkwasserverordnung in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht nur regelt, dass in jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehen muss. Es werde jedoch nicht das Verbraucherverhalten reglementiert, sodass der Verbraucher seine Wäsche im eigenen Haushalt auch mit Brunnenwasser waschen darf. Weiter heißt es in dem Urteil: „Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer ­Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortliche Entscheidung.“

https://www.fbr.de/