Der Baggerfahrer, der den Abfluss der Steinbachtalsperre freischaufelte, ist einer von ihnen: Viele Unternehmen und Freiwillige aus der Bauwirtschaft leisteten Nothilfe in den ersten Stunden nach der Hochwasserkatastrophe in Deutschland. Und sie helfen jetzt, nach der Flut, bei der Beseitigung von Trümmern. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) informiert, wann und wie Helferinnen und Helfer versichert sind.
Wer Hilfe leistet und versucht, andere aus einer Gefahr zu retten oder eine Gefahr für die Allgemeinheit abwendet, ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt für alle Ersthelferinnen und Ersthelfer – ob bei Unfällen auf der Autobahn, bei Bränden oder bei Überschwemmungen, wie der aktuellen Hochwasserkatastrophe. Wer in Hochwassergebieten Hilfe geleistet hat und dabei selbst zu Schaden kam, kann sich an die Unfallkassen der jeweiligen Bundesländer wenden.
Seit die Fluten zurückgegangen sind, wird aufgeräumt. Dabei sind Bauunternehmen und Freiwillige mit Berufserfahrungen aus der Bauwirtschaft vielerorts im Einsatz. Wer beispielsweise freiwillig Schutt und Trümmer beseitigt, Wasser- und Energieleitungen repariert oder Zufahrtswege frei räumt, kann als Helferin oder Helfer versichert sein. Die Unfallkassen der einzelnen Bundesländer entscheiden, wann und wie freiwillige Hilfeleistungen bei ihnen versichert sind.
Ein Versicherungsschutz über die BG BAU liegt vor, wenn der Bauunternehmer oder die Bauunternehmerin Tätigkeiten ihrer Beschäftigten anordnen und diese damit im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses tätig werden. Dabei gilt: Auch bei Aufräumarbeiten müssen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden.
Helfer können ihren Unfall hier melden.
Unternehmer können Unfalle mithilfe einer Unfallanzeige melden.