Der Fachverband Gebäude-Klima kritisiert die Einschränkungen der AVV Klima für die Beschaffung von VRF-Technik und weiterer Kälte- und Klimatechnik durch Dienststellen des Bundes.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) – sie wurde bereits am 22. Oktober 2021 veröffentlicht, tritt aber erst am 1. Januar 2022 in Kraft – dürfen Dienststellen des Bundes künftig bestimmte Produkte nicht mehr beschaffen. Unter anderem betrifft dies „Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 kW“, „Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 kW Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP ≥ 150“ sowie „Kühl- und Gefriergeräte (u. a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar)“.
Der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) weist darauf hin, dass deren Beschaffung nicht generell verboten ist, sondern nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Bundes. Darüber hinaus gelten Ausnahmen, wenn eine Beschaffung ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten ist.
Grundsätzlich begrüßt der FGK die AVV Klima und das darin formulierte Ziel, die Treibhausgasemissionen der Bundesregierung zu verringern. Einige der in Anlage 1 der Vorschrift aufgeführten Beschränkungen sind jedoch kontraproduktiv, da das Verbot bestimmter Geräte zu höheren CO2-Emissionen und zu höheren Investitions- und Lebenszykluskosten (LCC) führt. Einzelne Gerätetypen von der Beschaffung auszuschließen, stehe darüber hinaus im Widerspruch zum EU-Prinzip „Efficiency First“.
„Im Sinne des Klimaschutzes nicht zielführend“
Der FGK hat sich mit einem offenen Brief an verschiedene Bundesministerien und an das Umweltbundesamt gewandt, um zu erreichen, dass die in Anlage 1 der AVV Klima aufgeführten und für die Beschaffung verbotenen Multisplit-/VRF-Klimageräte, Flüssigkeitskühler sowie Geräte mit halogenierten Kältemitteln gestrichen werden.
Der FGK setzt sich dafür ein, dass für diese Geräte dieselben Rahmenbedingungen gelten, die die AVV Klima bei allen anderen Leistungen fordert. Dazu gehören neben Umweltaspekten insbesondere die Lebenszyklusbetrachtungen, mit denen die genannten Systeme wie alle anderen Lösungen bewertet werden können.
Die Reduktion des Einsatzes von Kältemitteln ist bereits in der F-Gase-Verordnung geregelt. Einzelne Geräte pauschal von der Beschaffung auszuschließen, sei wettbewerbsbehindernd und im Sinne des Klimaschutzes nicht zielführend, kritisiert der FGK. ■