Am 27. März 2020 hat der Bundesrat abschließend über das umfassende Hilfspaket der Bundesregierung für Beschäftigte und Unternehmen in der Coronavirus-Krise entschieden. Auch wurde der Nachtragshaushalt final beschlossen. Damit stehen den Ländern die Gelder für Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige zur Verfügung.
Die Soforthilfen werden auf Basis einer Verwaltungsvereinbarung über die Länder abgewickelt, beispielsweise über die Landesförderbanken.
Die finanziellen Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Mrd. Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:
● bis 9000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
● bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Mit den Zuschüssen soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert werden, indem mit den Soforthilfen laufende Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsmittel, Leasingraten etc. beglichen werden können. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Bei Steuerveranlagung für Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr werden die Zuschüsse allerdings gewinnbringend berücksichtigt (Download: vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte über die Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige und Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes).
Eine Übersicht (in Auszügen) der Fördermaßnahmen der Bundesländer hat die Bundesingenieurkammer (BIngK) veröffentlicht.
Neben den Soforthilfen für kleine Unternehmen stehen umfassende Kreditprogramme für Unternehmen zur Verfügung. Das neue KfW Sonderprogramm 2020 ist am 23.03.2020 gestartet. Anträge können seit dem 23.03.2020 bei der KfW gestellt werden.
Aktuelle Informationen der Bundesregierung rund um das Thema Coronavirus. ■