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Recht

Diebstahl am Bau: Wer muss Ersatz bezahlen?

Es empfiehlt sich nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, eine Baustelle nach außen gut abzusichern. Auch die Diebstahlsgefahr sollte man bedenken, denn immer wieder bedienen sich Kriminelle auf unzureichend geschützten Baustellen. Eine Firma kümmerte sich nicht in ausreichendem Umfang und musste nach Information des Infodiensts Recht und Steuern der LBS für den Schaden aufkommen. (Oberlandesgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 1 U 49/14)

Der Fall

Aus einem noch unbewohnten Rohbau wurde von Unbekannten Material in größerem Ausmaß gestohlen. Insgesamt betrug der Schaden mehr als 18 000 Euro. Der Bauherr kürzte später eine noch ausstehende Zahlung an das Unternehmen in etwa derselben Höhe. Die Firma sei für das schlüsselfertige Erstellen des Objekts und auch für die Materialbeschaffung zuständig gewesen. Nachdem er selbst als Bauherr die fehlende (gestohlene) Ware wiederbeschafft habe, müsse nun das Unternehmen dafür aufkommen.

Das Urteil

Das OLG Saarbrücken betrachtete es als legitim, dass der Hauseigentümer die Angelegenheit auf diese Weise geregelt habe. Es sei schließlich von seiner Seite ein Gegenanspruch vorhanden gewesen. Bei der Ausführung von Bauleistungsverträgen treffe die Firma das Diebstahlsrisiko. Sie könne dem begegnen, indem sie die Ware vor Ort sichere oder sie jeden Abend von der Baustelle entferne. ■