Mit der förmlichen Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Zeigt sich innerhalb dieser Frist ein Mangel, haben auch Auftragnehmer, denen zwischenzeitlich vom Bauherrn gekündigt wurde, unter Umständen die Pflicht und das Recht zur Nachbesserung. Eine Ausnahme gibt es: Hat der Auftraggeber bei einem VOBVertrag das Unternehmen gekündigt, weil es vor der Abnahme bereits erkannte Mängel trotz entsprechender Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht behoben hat, dann muss der Auftraggeber für Mängel, die Grund für die Kündigung waren, keine weitere Frist setzen, wohl aber für alle anderen Mängel im Verantwortungsbereich der beauftragten Firma. Auch wenn das Verhältnis möglicherweise durch die Kündigung belastet ist, sollten Unternehmer und Handwerker Mängelrügen nicht schleifen lassen, sondern klären, im Zweifel zusammen mit einem Baujuristen.