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Berufshaftpflicht für Energieberater / Sachverständige

Schadenrisiken richtig versichern

Kompakt informieren

  • Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen wirken auf Gutachter, Sachverständige und Energie­berater aufgrund ihrer günstigen Tarife zunehmend attraktiv. Typische Schadenfälle in Form von Personen- und Sach- sowie Folgeschäden sind aber zumeist nur unzureichend abgedeckt. Auch Sachverständigen-Organisationen suggerieren mit ihren Angeboten häufig nur scheinbare Sicherheit.

Aktuell liefert die Suchanfrage „Vermögensschadenhaftpflicht Gutachter“ bei Google ca. 39000 Treffer, der String „Vermögensschadenshaftpflicht Sachverständige“ gibt 17000 und „Vermögensschadenhaftpflicht Energieberater“ 4300 Ergebnisse zurück. Insbesondere die Tatsache, dass einige der so aufzufindenden Anbieter sowohl eine Berufshaftpflicht für Sachverständige auf der Grundlage der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung des Gesamtverbandes Versicherungswirtschaft über Berufshaftpflicht für Architekten & Ingenieure“ (BBRarch) als auch eine viel billigere Vermögensschadenhaftpflicht (VH) für Gutachter, Sachverständige oder auch Energieberater anbieten, macht eine genauere Analyse der VH-basierten Versicherungsformen notwendig.

Neben den direkt von Versicherungsgesellschaften angebotenen Versicherungslösungen wurden dabei auch Deckungskonzepte von Maklern sowie Rahmentarife von Verbänden und Organisation näher betrachtet. Letztere erweckten den Eindruck, dass man sich viel Mühe bei der Recherche und Entwicklung eines Versicherungsprodukts für den Sachverständigen des jeweiligen Fachbereichs gemacht hat. Beispielsweise wird bei der Präsentation betont, dass ein Produkt entwickelt worden sei, das sich durch Deckungserweiterungen und verbesserten Bedingungen auszeichne.

Fehleinschätzung der Schadensformen

Bei einer VH geht der Versicherer davon aus, dass der Sachverständige im technischen Bereich vorwiegend einen Vermögensschaden (siehe Info-Kasten) auslöst, wenn er in Haftung gerät. Damit aber Personen- und Sachschäden in der Versicherung abgedeckt sind, wird der VH eine Betriebshaftpflicht als Annex angefügt. Das ist der neuralgische Punkt: Sach- und ­Personenschäden, beispielsweise durch Unterlassung, Beratungsfehler oder mangelhafte Hinweise, die ihre Ursache in der beruflichen Tätigkeit haben, sind dadurch nicht versichert. Gleiches gilt für die Folgeschäden aus diesen Schäden.

Beim Verkauf solcher Produkte wird regelmäßig auf die typischen Schäden verwiesen, die ein Bausachverständiger oder Energieberater verursacht. So wird beispielsweise angenommen, dass es zu keiner Bewilligung von KfW-Mitteln kommt, weil der Energiewert nicht erreicht wird, oder ein Dokument, dass zur Fördermittelbewilligung nötig ist, zu spät eingereicht wird, bzw. eine fehlerhafte Beratung / Empfehlung zu falsch dimensionierten Gebäudebestandteilen führt.

Tatsache ist, dass derartige Fälle zwar auftreten, in der Berufspraxis aber selten sind. Zwei der drei vorgenannten Schäden führen ­regelmäßig bei der VH (und auch bei VHVerträgen mit Personen- und Sachschaden­deckung) zu keiner Ersatzleistung, weil es sich üblicherweise um Mangelfolge- bzw. ­Mangelbegleitschäden handelt. Sogenannte unechte Vermögensschäden, denen ein Sachschaden vorausgegangen ist, zählen nicht zu den versicherten Vermögensschäden. Darüber hinaus kommen Eigenschaftszu­sicherungen (z.B. in Form des Vertragsziels, ­bestimmte Energiewerte zu erreichen) Er­füllungssurrogaten gleich, die allesamt nicht versichert werden können.

Hier sind die Versicherungsanbieter gefordert. Es bedarf bei der Beschreibung solcher Versicherungsprodukte einem gerüttelten Maß an Sorgfalt. Keinesfalls darf beim potenziellen Antragsteller / Versicherungsnehmer der Eindruck entstehen, fehlerhaft dimensionierte Energiesparmaßnahmen infolge seiner Empfehlung wären grundsätzlich Leistungsgegenstand der Versicherung.

Schadendeckung ist lückenhaft

Die Schadensanalyse und Auswertung von Schadensquoten bei Berufshaftpflichtversicherern zeigt, dass die Haftung des Sachverständigen zu wesentlich weniger Ansprüchen und entsprechend geringen Schadensquoten führt, als es bei Bauingenieuren und insbesondere bei Architekten der Fall ist. Zwar geht von fehlerhaften Gutachten auch eine Gefahr aus, jedoch ist insbesondere in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg von Regressnahmen im Zusammenwirken mit gesamtschuldnerischen Verhältnissen zu verzeichnen. Ihnen gemein ist, dass es sich vorrangig um Spätschäden handelt, deren ursächlicher Verstoß mehr als ein Jahr zurückliegt. Wesentlich ist daran, dass dem Ganzen häufig ein Sachschaden zugrunde liegt, der auch zu einem (unechten) Vermögensschaden führen kann.

Im Rahmen eines telefonisch durchgeführten Tests wurde bei Organisationen (Verbände, Fortbildungsgesellschaften), Versicherungsunternehmen aber auch bei Vermittlern ­bezüglich dieser Problematik nachgefragt. Gegenstand war die Berufshaftpflicht/VH für Energieberater, Immobilien-Sachverstän­dige, Immobilienbewerter und Bausachverständige hinsichtlich folgender Produktaussagen: „Ihr Tarif weist Deckungssummen für Vermögensschäden in Höhe von 100000 bis 500000 Euro, für Sachschäden 3000000 Euro und für Personenschäden 3000000 Euro aus. Auf welchen Leistungsgegenstand beziehen sich diese Summen, und sind Schäden am Objekt mitversichert?“

Die Antworten der Versicherer lieferten ab dem Zeitpunkt, ab dem man mit den zuständigen Underwritern oder Produktmanagern verbunden war, das erwartete Ergebnis: Die Deckung bezieht sich nicht auf Schäden am Objekt oder Sachschäden, die durch die Beratung oder Empfehlung verursacht werden. Die Personen- und Sachschäden sind Gegenstand der Betriebshaftpflicht und nicht des Berufshaftpflichtteils.

Nur zwei nennenswerte Ausnahmen gibt es. Ein Versicherer schließt die Schäden am Objekt mit einem Sublimit gegen Mehrbeitrag ein. Ein weiterer Versicherer bietet den optionalen Einschluss von Empfehlungen im Rahmen von Gutachten oder Energieberatungen. Dabei wurde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keine umfängliche Sachschadensdeckung im Rahmen der Berufshaftpflicht darstelle.

Vollmundige Versprechen

Dem hier präsentierten Ergebnis steht die Präsentation auf den Webseiten oder Broschüren der Sachverständigen-Organisationen gegenüber. Hier wird beispielsweise gesagt, man „sammelt seit Jahren die in der Praxis aufgetretenen Haftungsansprüche gegen Sachverständige und wertet diese aus“ und man suggeriert: „Vor diesem Hintergrund wurden die Versicherungsbedingungen zahlreicher Gesellschaften analysiert, die Versicherungen für Bewertungssachverständige anbieten.“

Auf Nachfrage konnte jedoch an keiner Stelle geklärt werden, ob sich tatsächlich ein Team von erfahrenen Anwälten der Thematik gewidmet hatte. Weder die Repräsentanten der Organisationen noch der zuständige Makler konnten nachweisen, ob durch die beworbene Sachschadendeckung die Schäden am Objekt eingeschlossen sind oder nicht. Einige „Fachleute“ müssen sich hier sicherlich den Vorwurf mangelnder Sorgfalt gefallen lassen.

Geeignetere Versicherungsformen

Eine Vermögensschadenhaftpflicht ist bis auf sehr wenige Ausnahmen für Angehörige technisch wissenschaftlicher Berufe ungeeignet, weil sie primär nur Vermögensschäden deckt. Der überwiegenden Anzahl an Ansprüchen geht aber ursächlich ein Sachschaden voraus. Werden Deckungssummen für Personen- und Sachschäden genannt, muss genauestens analysiert werden, auf welchen Versicherungsteil sich diese beziehen.

Als einzig zum Risiko weitestgehend kongruenter Schutz, kann derzeit nur eine vollwertige Berufshaftpflichtversicherung basie­rend auf den BBRarch empfohlen werden. Nichtingenieure haben nur die Möglichkeit an dieser Versicherungsform teilzunehmen, wenn Sie ein bestimmtes Akkreditierungs­niveau nachweisen können. Hier sind die Dachorganisationen und Ausbildungsgesellschaften gefordert. Für alle übrigen ist es zielführend, eine Risiko- oder Haftungsanalyse durchzuführen, um ggf. das eigene Leistungsangebot erneut zu überprüfen.

Weitere Hinweise zum Test und zu einer Risikoanalyse stehen auf:

https://www.ingenieurversicherung.de//content/vermogensschadenhaftpflicht-praxis

Ähnliche Themen enthalten die TGAdossiers Recht-Tipps und Gerichtsurteile: Webcode 1027 bzw. 722

Vermögensschaden

Als echten/reinen Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden ­erleidet, durch schuldhaftes Verhalten aber einem Dritten ein finan­zieller Schaden zugefügt worden ist. Derartige Vermögensschäden sind nicht Bestandteil üblicher Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherungen. Der unechte Vermögensschaden hingegen ist der Folgeschaden aus einem Personen- oder Sachschaden. Wurde beispielsweise durch einen Wasserschaden die Festplatte eines ­Computers beschädigt (= Sachschaden), so stellt der Datenverlust bzw. die notwendige kostenbelastete Datenwiederherstellung einen Sachfolgeschaden (bzw. unechten Vermögensschaden) dar.

Quelle: Wikipedia

Sascha Kopotsch

CREATiVA Finanzmakler GmbH, Geschäftsfeld Ingenieurversicherungen, Essen, info@ingenieurversicherung.de, https://www.ingenieurversicherung.de/

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