Wenn der Eigentümer einer Wohnung gegenüber seinem Mieter die Verbrauchskosten abrechnet, dann muss er dabei auch korrekt vorgehen. Wer alte Messgeräte verwendet, die längst hätten neu geeicht werden müssen, der kann später erhebliche Schwierigkeiten bekommen. In solchen Fällen stellt sich die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nämlich regelmäßig auf die Seite der Mieter (Amtsgericht Neubrandenburg, Aktenzeichen 5 C 130/09). Der Fall: Mieter und Vermieter einer Immobilie stritten über die Nebenkostenabrechnung. Der Mieter wandte sich insbesondere gegen die Messung des Warm- und Kaltwasserverbrauchs. Die letzte Eichung des entsprechenden Zählers habe vor beinahe 15 Jahren stattgefunden, obwohl doch eigentlich im Abstand von fünf Jahren eine neue Eichung hätte erfolgen sollen. Die Frist sei mithin etwa ein Jahrzehnt überschritten und damit etwa um das Doppelte der vorgesehenen Zeit. Die Abrechnung der Wasserkosten war deswegen von großer Bedeutung, weil diese um 100 % gestiegen waren. Das Urteil: Der zuständige Richter sah aufgrund der besonderen Situation eine erhebliche „Gefahr von Abweichungen des Zählerergebnisses vom tatsächlichen Verbrauch“. Die vorliegenden Zahlen könnten nicht einmal als Grundlage für eine Schätzung verwendet werden, hieß es in dem schriftlichen Urteil. Die einzige Chance für den Eigentümer wäre es gewesen, zu beweisen, dass sein „antiker“ Wasserzähler trotzdem einwandfrei funktioniert habe. Dieser Beweis konnte im konkreten Fall nicht erbracht werden. https://www.lbs.de/
Auch der Bundesgerichtshof hat kürzlich festgestellt, dass ohne gültige Eichung eines Wasserzählers der Vermieter den Nachweis erbringen muss, dass abgelesene Werte zutreffend sind: Webcode 301187