Vermieter einer Wohnung sind nicht verpflichtet, eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und der Elektrogeräte vorzunehmen. Das gehört nicht zu den üblichen Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten eines Eigentümers, wie nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich festgestellt wurde (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 321/07, 15. Oktober 2008). Der Fall: Ein Eigentümer besaß ein mehrstöckiges Haus mit vermieteten Ein-Zimmer-Appartements. Jede Einheit verfügte über eine Kochnische. Genau dort kam es eines Tages zu einem Brand, wohl wegen eines Defekts der Dunstabzugshaube. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von rund 2600 Euro, den der betroffene Mieter vom Eigentümer ersetzt haben wollte. Seine Begründung: Der Eigentümer müsse regelmäßig die elektrischen Anlagen seiner Wohnung(en) kontrollieren, um seiner Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden und Gefahren von den Mietern abzuwenden. Man spricht in dem Zusammenhang auch vom sogenannten E-Check. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landgericht wies sie komplett ab. Am Ende musste der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung treffen. Das Urteil: Ein Schadenersatzanspruch des Mieters wurde in Karlsruhe verneint. Zwar sei der Eigentümer für alle Bestandteile eines vermieteten Hauses zuständig. Allerdings betreffe das nur Maßnahmen, „die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren“. Eine Generalinspektion der elektrischen Einrichtungen einer Immobilie gehöre nicht dazu. Seien nämlich die Leitungen ordnungsgemäß verlegt worden, dann bestehe dafür keine Notwendigkeit. Allenfalls unter besonderen Umständen, etwa bei ungewöhnlichen und wiederholten Störungen, könnten besondere Prüfpflichten bestehen. https://www.lbs.de/