Zum Artikel „Ist die HOAI eine Aufforderung zum Vertragsbruch?“ von Ministerialrat Rudolf Weyand, Riegelsberg, in TGA 3-2008, Seite 79 erreichte uns folgender Leserbrief, der sich auf den Praxishinweis der Urteilsbesprechung bezieht:
Der geschilderte Sachverhalt berührt kein EU-Recht, damit besteht auch keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof deutsches Recht zur Überprüfung vorzulegen. Der BGH ist nicht bereit Fragen zu beantworten, die sich aus seiner Sicht nicht stellen1). Ein durch Beschluss des BGHs vom 27. September 2006 (Az.: VII ZR 11/06) rechtskräftig gewordenes Urteil des OLG Köln vom 16. Dezember 2005 (Az.: 20 U 204/03), das vom Unterzeichner erstritten worden ist, arbeitet noch einmal heraus, dass das Kriterium (insgesamt vier), nämlich die Einrichtung des Auftraggebers auf ein Minderhonorar, allein nicht ausreichend ist, wenn keine ergänzende, unzumutbare Härte vorliegt. Insgesamt ist die Argumentation des Gerichtes, dass bei großen Bauvolumen das gesetzliche Honorar kaum ins Gewicht fällt und dass insofern eine Nachforderung die kalkulatorischen Überlegungen der Bauherrenschaft nicht konterkarieren würden. In meinem Fall konkretisiert das OLG Köln insofern die vom BGH in Anwendung von § 242 BGB geforderte Schutzbedürftigkeit des Auftraggebers bei der Beurteilung des Minderhonorars (BGH, BauR 199, 677, 680). Schutzwürdig ist in keinem Falle derjenige Unternehmer, der unter Ausnutzung seiner Marktmacht Minderpreise durchsetzt, selbst wenn er sie in seine Kalkulation einstellt. Ich will hier nicht weiter auf den Praxishinweis in dem oben genannten Artikel eingehen, es empfiehlt sich aber, das Urteil des OLG Köln vom 16. Dezember 2005 (20 U 2004/03) zu lesen. Ministerialrat Weyand sollte nicht Realität mit Zeitgeist (Geiz ist geil) verwechseln. Im Übrigen erweist er mit einem solchen Artikel allen Architekten und am Bau beteiligten Fachingenieuren einen Bärendienst – es handelt sich selbstverständlich nicht um Vertragsbruch.
1) Siehe hierzu Urteile: OLG Stuttgart vom 10. Februar 2005 – BauR 2005, 102 ff. = NZ Bau 2005, 350 ff. sowie BGH vom 27. September 2006, VII ZR 11/06
Jos. Hartmann
Dipl.-Ing., Beratender Ingenieur, staatlich anerkannter Sachverständiger für den Schall- und Wärmeschutz, 53347 Alfter, http://www.jos-hartmann-statik.de