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- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ermöglicht den Zusammenschluss Angehöriger Freier Berufe zu einer Partnerschaft mit einer Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Berufsausübung.
- Damit die Haftungsbegrenzung der PartGmbB greift, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.
- Im Rahmen der Gründung einer PartGmbB sollte die Anpassung bestehender Berufshaftpflichtverträge sorgfältig geprüft und die individuelle Haftung während des Übergangsprozesses und für nachlaufende Leistungen aus vorherigen Aufträgen abgesichert werden.
In einer normalen Partnerschaft haften die Gesellschafter auch für Ansprüche aus Fällen, bei denen sie nicht selbst, sondern ein Partner mit der Auftragsbearbeitung befasst war – und zwar unbegrenzt. In diesen Fällen stellt sich die Haftung aus gesamtschuldnerischen Verhältnissen analog der Haftung bei einer GbR dar.
Die Gesellschafter einer PartGmbB haben dagegen den Vorteil, dass sie nur für Ansprüche aus der selbst übernommenen Auftragsbearbeitung haften. Die nicht handelnden Partner können die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. Zudem wirkt die Haftungsbegrenzung nur auf Ansprüche der beruflichen Tätigkeit. Die Haftung für die betrieblichen Risiken, Mieten, Kredite und Abgaben bleibt davon unberührt.
Die im jeweiligen Bundesland wirkenden Richtlinien zur Eintragung beim Registergericht lassen sich bei der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer erfragen.
Voraussetzungen
Damit die Haftungsbegrenzung der PartGmbB greift, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.
- Die Bezeichnung mbB oder mit beschränkter Berufshaftung muss in die Firmenbezeichnung aufgenommen werden. Zudem ist der Eintrag der Bezeichnung der Architekten- oder Ingenieurgesellschaft mbB in das Partnerschaftsregister zwingend notwendig. Gemäß § 8 Abs. 4 PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe) darf der Name der Partnerschaft mit dem Zusatz Part oder PartG verwendet werden. Beispiele für zulässige Ingenieur-Partnerschaftsgesellschaften mbB wären somit „Peter + Schmidt Ingenieure Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung“, „Ingenieure Schmidt Partnerschaft mbB“, „Ingenieure Peter + Schmidt PartG mit beschränkter Berufshaftung“ oder „Ingenieure Peter + Schmidt PartGmbB“.
- Zur Eintragung in das Partnerschaftsregister muss ein auf die PartGmbB lautender „Versicherungsnachweis zur Vorlage beim Registergericht“ vorgelegt werden.
- Die Versicherungsnachweise müssen Hinweise auf die bundeslandspezifischen Vorschriften und Richtlinien enthalten. Dies ist den föderalen Regelungen der Beauflagungen geschuldet, denn die Regelung der Mindestdeckungssummen und Bestimmungen zur Berufshaftpflicht für PartGmbB gibt die berufsständige Kammer vor.
Was ist noch zu beachten?
Die Gründung einer PartGmbB entsteht durch das Zusammenlegen von Einzelbüros oder aus einer Umfirmierung, Umwandlung von Partnerschaften, Personengesellschaften, GbRs oder GmbHs in PartGmbB. Häufig besteht in diesem Zusammenhang mehr als nur ein Berufshaftpflichtvertrag.
Die Gründung der PartGmbB sollte deshalb nicht nur zum Anlass genommen werden, die Deckungssummen anzupassen und den Namen des Versicherungsnehmers zu ändern. Es sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob der Vertrag umgewandelt, bestehende Verträge verschmolzen, welcher Vertrag aufgegeben, ob die Bedingungen angepasst oder gar die Versicherungsgesellschaft gewechselt werden sollte.
Wichtig ist die Absicherung der individuellen Haftung während des Übergangsprozesses. Gleiches gilt auch für nachlaufende Leistungen aus zuvor übernommenen Aufträgen im eigenen oder alten Namen.
Sascha Kopotsch
CREATiVA Finanzmakler GmbH, Geschäftsfeld Ingenieurversicherungen, 45128 Essen, kopotsch@creativa.de, www.ingenieurversicherung.de