Öffentliche Ausschreibungen müssen transparent sein. Das sind sie aber nicht immer, beobachtet die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). So entschied die Vergabekammer des Bundes (VK 2-77/14), dass eine öffentliche Ausschreibung dann intransparent ist, wenn sie einerseits Nebenangebote generell ausschließt, andererseits aber pauschal Abweichungen von Material und Funktionalitäten zulässt.
Die ARGE Baurecht empfiehlt öffentlichen Auftraggebern, in Ausschreibungen allgemeine Floskeln zu hinterfragen. Es ist sinnvoll, das Ausschreibungskonzept vorab mit dem Planer auch dahingehend zu besprechen, wo Nebenangebote zulässig sein sollen. Dann, so die ARGE Baurecht, können Nebenangebote in technischer Hinsicht sehr nützlich sein und auch Kosten sparen. Baurechtsanwälte oder Vergabespezialisten unterstützen Auftraggeber auch beim Entwickeln von Mindestanforderungen und Bewertungskriterien für ausdrücklich zugelassene Nebenangebote. ■