Im Prinzip hat der Staat großes Verständnis dafür, wenn einzelne Bürger von Schicksalsschlägen wie schweren Krankheiten oder Naturkatastrophen ereilt werden. Die Betroffenen können deswegen in ihrer Steuererklärung eine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, gilt diese Großzügigkeit aber nicht immer. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 7/04)
Der Fall
Ein Steuerzahler war an Multipler Sklerose erkrankt. Sowohl beim Stehen als auch beim Gehen hatte er Probleme und musste darum zeitweise auf einen Rollstuhl zurückgreifen. Eines Tages entschloss er sich, sein 19 Jahre altes Bad für rund 9000 Euro behindertengerecht umzubauen − mit eigens auf seine Zwecke ausgerichteter Dusche und Toilette sowie einem rollstuhlgerechten Waschbecken. Einen großen Teil der Kosten, abzüglich der Unterstützung durch die Krankenkasse, machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das örtliche Finanzamt erkannte das aber nicht an.
Das Urteil
Der Kranke musste seinen Bad-Umbau tatsächlich selbst finanzieren, wie der Bundesfinanzhof als höchste zuständige Instanz feststellte. Denn er habe durch die Renovierung als Gegenwert ein neues Bad erhalten, das auch von anderen Personen benutzt werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass die Arbeiten nach 19 Jahren auch unabhängig von der Behinderung getätigt worden wären. Das aber widerspreche den Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts. ToR
RECHT