Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
RECHT

Beitragspflichtige Goldmünzen-Geschenke

Beschenkt ein Unternehmen auf der Betriebs-Weihnachtsfeier seine Mitarbeiter mit Goldmünzen statt mit Geldzuwendungen, so muss es dafür die vollen Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber abführen. Denn bei den edlen Sammlermünzen handelt es sich nicht um Arbeitslohn, der mit einer pauschalen Besteuerung abgegolten werden könnte. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestanden (Az. L 4 KR 109/07).

Der Fall
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, entdeckte die Landesversicherungsanstalt Hannover bei einer Betriebsprüfung, dass das betroffene Unternehmen seinen Beschäftigten auf zwei seiner alljährlichen Weihnachtsfeiern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 6800 bzw. 7450 Euro hatte zukommen lassen. Dabei fiel den Prüfern auch ein Werbeschreiben in die Hände, in dem der Gold-Lieferant die Verteilung der Münzen an die Beschäftigten zu Weihnachten empfahl, weil damit angeblich die Beitragspflicht in der Sozialversicherung umgangen und die Steuerbelastung möglichst niedrig gehalten werden könnte.

Das Urteil
Das war ein Trugschluss allerdings, wie die Landessozialrichter feststellten. Solche anlässlich einer Betriebsveranstaltung gewährte Sachprämien sind als Einmalzahlungen stets als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen, wofür in diesem Fall zu Recht eine Beitragsnachforderung in Höhe von ca. 6150 Euro fällig wird. „An dieser Sachlage ändert sich auch dann nichts, wenn dafür die Lohnsteuer nach dem Pauschalsteuersatz von 25 % erhoben wurde, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline.

Die Begründung
An eine Entscheidung des Finanzamtes über die Pauschalierung der Steuer ist die Landesversicherungsanstalt nämlich nicht gebunden. Maßgebend ist nur, ob die bei der betreffenden Betriebsveranstaltung gewährten Zuwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser stehen. Das sei hier nicht der Fall. Denn anders als beispielsweise bei einer traditionellen Verlosung von Tombolagewinnen ist die Ausgabe von Krügerrand-Goldmünzen kein untrennbar mit der Betriebsweihnachtsfeier verbundener üblicher Programmpunkt. Die Überreichung der Goldmünzen an alle Mitarbeiter hätte auch völlig losgelöst von dieser Veranstaltung in ganz anderem Rahmen vorgenommen werden können. ToR


Weitere Artikel zum Thema auf TGAonline
TGA-Dossier: Gerichtsurteile
Lohnsteuer auf Ausgaben für Betriebsfest

Tags