Der Bundesgerichtshof hat am 28. November 2007 eine weitere Entscheidung zum Contracting getroffen (VIII ZR 243/06), die sich in die Reihe der jüngeren Entscheidungen eingliedert. Darauf hat der Verband für Wärmelieferung (VfW) hingewiesen.
Gestritten wurde darüber, ob der Mieter Nachzahlungen auf die Wärmelieferungskosten mit dem Argument verweigern kann, dass der Vermieter bei der Auswahl des Wärmelieferanten nicht den billigsten örtlichen Anbieter genommen hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist der Vermieter verpflichtet, bei der Auswahl eines Contractors darauf zu achten, dass ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht. Er muss also nicht den allerbilligsten Anbieter nehmen, darf aber auch nicht ohne Grund einen teuren Anbieter auswählen. Diese Pflicht besteht im Moment der Auswahl des Contractors. Ist die Entscheidung einmal getroffen, so ist sie von allen später hinzu kommenden Mietern zu akzeptieren.
Im konkreten Fall prüfte der BGH gar nicht, ob ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorlag, weil der Mieter erst eingezogen war, als der Wärmelieferungsvertrag schon bestand. Wegen der langen Laufzeit bestand auch keine Chance des Vermieters, den möglicherweise mit hohen Preisen verbundenen Vertrag zugunsten einer geringeren Kostenbelastung der Mieter in der streitigen Abrechnungsperiode zu beenden. Die Mieter müssen also die Wärmelieferungskosten tragen, die sich aus einem Wärmelieferungsvertrag ergeben, der bei ihrem Einzug schon bestand, auch wenn es sich nicht um einen günstigen Anbieter handelt. Vom Vermieter können sie nur verlangen, dass er die erste sich bietende Kündigungsmöglichkeit nutzt, um dann eine Versorgung zu günstigeren Preisen zu vereinbaren.
Unstrittig war im vorliegenden Fall, dass der Mieter grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten der Wärmelieferung zu tragen. Dies war im Mietvertrag ausdrücklich so vorgesehen. ToR
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