Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
RECHT

DIN 1946-6 ist noch kein Stand der Technik

DIN-Normen sind nicht immer automatisch auch „Stand der Technik“. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht ( ARGE Baurecht ) im Deutschen Anwaltverein (DAV) Investoren hin: DIN-Normen sind keine rechtsverbindlichen Vorschriften, sondern technische Regeln mit Empfehlungscharakter. Eine DIN-Norm werde erst dann als „Stand der Technik“ bewertet, wenn sie sich als theoretisch und technisch richtig erwiesen sowie durch ständige Anwendung praktisch bewährt hat und von einer Mehrzahl von Fachleuten allgemein anerkannt wurde. So gelte beispielsweise die im Mai 2009 veröffentlichte DIN 1946-6 (Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen - Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung“ unter Baufachleuten noch nicht als Stand der Technik, weil der Erfahrungszeitraum noch zu kurz ist. Investoren sollten sich laut ARGE Baurecht „nicht auf klangvolle Werbebotschaften verlassen, sondern immer fragen, was wirklich dahintersteckt.“

Anmerkung der TGA-Redaktion


Dass DIN 1946-6 noch nicht zum Stand der Technik gehört, lässt sich allein an der vielfältigen Diskussion und an der Art, wie DIN 1946-6 im Regelwerk zitiert wird, zu erkennen. Die Kritik reicht von vergessenen Systemen, praxisfernen Vorschlägen in bestimmten Abschnitten bis zu einseitigen Festlegungen. Kritik kommt dabei gleichermaßen von Befürwortern und Gegnern einer kontrollierten Wohnungslüftung. Inzwischen hat der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) www.faq1946.fgk.de eine umfangreiche FAQ-Sammlung zu der Norm erstellt. Bei aller Kritik darf allerdings nicht vergessen werden, dass vieles von dem was in DIN 1946-6 steht, zwingend für ein mangelfreies Gebäude erforderlich ist.

In der Rechtsprechung gibt es zwar noch keinen Präzedenzfall, aber ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesverbands für Wohnungslüftung ( VFW ) vom Dezember 2006 hat bereits folgendes empfohlen: „Planer und Bauausführende, die bei Neubau oder Renovierung eines Wohnhauses auf eine kontrollierte Lüftungsanlage verzichten, setzen sich Haftungsrisiken aus. Zwar kann heute noch nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass eine Lüftungsanlage zwingend erforderlich ist, doch birgt die Alternative, den vorgeschriebenen Luftaustausch allein der zusätzlichen Fensterlüftung der Bewohner zu überlassen, erhebliche rechtliche Risiken.“ Es gibt allerdings zahlreiche Streitigkeiten über Wohnungslüftungsanlagen im Zusammenhang mit mangelhafter Planung, Ausführung und überzogenen Leistungsversprechen, die insgesamt auf Defizite in der Branche hindeuten. ■

Tags