Da hatte ein Hausherr gerade erst eine neue Heizungsanlage erhalten - und konnte sich dennoch nicht lange daran erfreuen. Denn ein Techniker hatte in Unkenntnis der Bedienungsanleitung ein Frostschutzmittel eingefüllt, was vom Hersteller gar nicht vorgesehen war. Beide Parteien stritten sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wer welche Folgen des Schadens zu tragen habe. (Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 3 U 39/03)
Der Fall
Knapp 10.000 Euro waren als Restzahlung für eine Heizungsbaufirma noch fällig, nachdem sie eine neue Anlage in einem Einfamilienhaus errichtet hatte. Der Betroffene aber zahlte vorerst nicht. Seine Begründung: Durch das unerlaubte Einfüllen von Frostschutzmittel sei ein beträchtlicher Schaden entstanden. Schließlich hätten das Wasser ausgewechselt und die Leitungen neu befüllt werden müssen. Eine künftige Störung der Anlage sei ebenfalls nicht auszuschließen. Die Firma machte hingegen ein Mitverschulden des Eigentümers geltend und bestritt den ganzen, vom Hauseigentümer geschilderten Ablauf des Falles. Sie drängte auf Zahlung der knapp 10.000 Euro.
Das Urteil
Die Richter eines Zivilsenats des OLG Koblenz schlossen sich der Rechtsmeinung des Kunden und seines Anwalts an. Zunächst einmal sei die Firma grundsätzlich gegenüber dem Hausherrn schadenersatzpflichtig. Es sei unstreitig, dass in der zur Heizanlage gehörenden Bedienungsanleitung mit den Worten gewarnt werde „Frostschutzmittel dürfen nicht verwendet werden“. ToR
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RECHT