Der Fall
„Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen.“ So lautete eine Passage in einem Wohnraummietvertrag. Das bedeutete eine auf zwei Monate (statt einem Jahr) verkürzte Abrechnungsfrist, denn die Heizperiode endet mit Ablauf des Monats April. Doch tatsächlich versäumte der Eigentümer die Einhaltung dieser Frist und forderte erst im Oktober und damit immer noch innerhalb der gesetzlichen Regelung eine Nachzahlung. Die Parteien stritten sich im Anschluss darum, ob diese Forderung zulässig gewesen sei oder nicht.
Das Urteil
Der Mieter musste trotzdem bezahlen. Die gesonderte Vereinbarung der Parteien, die über die eigentliche Rechtslage hinausgeht, entfalte keine Ausschlusswirkung, urteilte der Zivilsenat. Es gelte die gesetzliche Abrechnungsfrist, die ja schließlich dem Vermieter auch Zeit geben solle, die Unterlagen abzuwarten und Zweifelsfragen zu klären. ■