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Recht

Heizkostenabrechnung noch nach vertraglichem Fristablauf?

Der Gesetzgeber hat Fristen gesetzt, binnen derer Immobilieneigentümer gegenüber ihren Mietern die Heizkosten abrechnen müssen. Doch was geschieht, wenn die Eigentümer eine kürzere Frist zugestehen, sich dann aber doch nicht daran halten? Diese Frage wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich geklärt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 152/15)

Der Fall

„Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen.“ So lautete eine Passage in einem Wohnraummietvertrag. Das bedeutete eine auf zwei Monate (statt einem Jahr) verkürzte Abrechnungsfrist, denn die Heizperiode endet mit Ablauf des Monats April. Doch tatsächlich versäumte der Eigentümer die Einhaltung dieser Frist und forderte erst im Oktober und damit immer noch innerhalb der gesetzlichen Regelung eine Nachzahlung. Die Parteien stritten sich im Anschluss darum, ob diese Forderung zulässig gewesen sei oder nicht.

Das Urteil

Der Mieter musste trotzdem bezahlen. Die gesonderte Vereinbarung der Parteien, die über die eigentliche Rechtslage hinausgeht, entfalte keine Ausschlusswirkung, urteilte der Zivilsenat. Es gelte die gesetzliche Abrechnungsfrist, die ja schließlich dem Vermieter auch Zeit geben solle, die Unterlagen abzuwarten und Zweifelsfragen zu klären. ■

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