Die Ansiedlung störender Handwerksbetriebe in einem Wohngebiet wird im Normalfall von den Kommunen oder bei einem Rechtsstreit spätestens von Verwaltungsgerichten untersagt. Verständlich, denn wo man fortwährend hämmert, sägt und bohrt, da ist es mit dem Wohlbefinden der Nachbarn vorbei. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Der LBS-Infodienst Recht und Steuern berichtet von einem Prozess, der zu Gunsten des Unternehmers ausging. (Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 7 K 510/06.KO)
Der Fall
Der Besitzer eines Fachbetriebes für Heizung, Sanitär, Gas und Wasser freute sich über die Baugenehmigung, die ihm sein zuständiger Landkreis für ein Projekt mitten in einem Wohngebiet erteilt hatte. Es handelte sich dabei nur um einen Dachraum, der zum Büro der Firma umgestaltet werden sollte. Sowohl das Lager als auch der Direktverkauf von Material waren andernorts - kilometerweit entfernt - untergebracht. Trotzdem verwahrten sich die Nachbarn gegen den amtlichen Bescheid. Es sei offensichtlich übersehen worden, dass so genannte „störende“ Handwerksbetriebe in dieser Gegend nicht erlaubt seien. Ein Heizungsbauer, so die Argumentation der Kläger, zähle unbedingt zu dieser Gruppe.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Koblenz konnte den Streit nicht ganz nachvollziehen. Zwar stimme die Argumentation der Nachbarn in der Theorie, aber man müsse schließlich auch die Praxis betrachten. Und die sehe nun einmal grundlegend anders aus. Die Baugenehmigung sei nur unter der Auflage erteilt worden, dass dort keine Ausstellung, keine Lagerung, keine Kundenbetreuung und kein Lieferverkehr stattfinden. Von dem Büro seien deswegen nach menschlichem Ermessen keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten, auch wenn es sich dem Namen nach um „störendes“ Gewerbe handle. ToR
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