Nach einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
Leipzig (BVerwG 6 C 15.10, 45.10. 20.11) müssen Freiberufler, die einen PC gewerblich in ihren heimischen vier Wänden nutzen, dafür keine Rundfunkgebühren mehr zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu am 17. August 2011 über drei Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide entschieden. Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PCs, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen musste bisher jeder gewerblich / freiberuflich genutzte PC in der privaten Wohnung zusätzlich zu anderen Rundfunk-Empfangsgeräten bei der Gebühreneinzugszentrale angemeldet werden. Hierfür waren dann GEZ-Gebühren in Höhe von 5,76 Euro/Monat zu zahlen. Betroffene können sich auf die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages berufen, wonach für Zweitgeräte keine entsprechende Rundfunkgebühr bei neuartigen Rundfunkgeräten zu begleichen ist. Wichtig: Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind ausschließlich internetfähige Computer (auch internetfähige Mobiltelefone, Smartphones und „iPads“), die in einem Haus empfangsbereit sind. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte des Freiberuflers getrennt, gilt das Urteil nicht. Weiterhin gebührenpflichtig bleibt das Radio im freiberuflich genutzten Pkw.
Mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen lassen sich die freiberufliche Nutzung anzeigen und mögliche Rückerstattungsansprüche prüfen. ■
Bisher: Pro PC GEZ-Gebühr von 5,76 Euro/Monat
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen musste bisher jeder gewerblich / freiberuflich genutzte PC in der privaten Wohnung zusätzlich zu anderen Rundfunk-Empfangsgeräten bei der Gebühreneinzugszentrale angemeldet werden. Hierfür waren dann GEZ-Gebühren in Höhe von 5,76 Euro/Monat zu zahlen. Betroffene können sich auf die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages berufen, wonach für Zweitgeräte keine entsprechende Rundfunkgebühr bei neuartigen Rundfunkgeräten zu begleichen ist. Wichtig: Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind ausschließlich internetfähige Computer (auch internetfähige Mobiltelefone, Smartphones und „iPads“), die in einem Haus empfangsbereit sind. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte des Freiberuflers getrennt, gilt das Urteil nicht. Weiterhin gebührenpflichtig bleibt das Radio im freiberuflich genutzten Pkw.
Musterbrief für Rückerstattung
Mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen lassen sich die freiberufliche Nutzung anzeigen und mögliche Rückerstattungsansprüche prüfen. ■