Aufwendungen für ein Master-Studium Architektur im Anschluss an den Bachelor sind als Werbungskosten abzugsfähig. So lautet ein Steuerurteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Es kann sowohl für selbstständige als auch für angestellte Architekten und Ingenieure hohe Steuerrückzahlungen auslösen, maximal zurück bis ins Jahr 2002. Darauf weist der Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten in seiner November-Ausgabe hin.
Laut Wirtschaftsdienst wirkt sich die neue BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18. Juni 2009, Az: VI R 14/07) auf die drei gängigsten „Studienhistorien“ im Architektur- bzw. Ingenieurbereich wie folgt aus:
- Studium nach Berufsausbildung: Hat ein Steuerzahler nach dem Abitur erst eine Berufsausbildung (zum Beispiel als Bauzeichner) gemacht und dann das Architekturstudium angehängt, sind die Kosten für dieses Architekturstudium als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt für ein „normales“ Hochschulstudium und auch für ein Bachelor- bzw. Master-Studium.
- Bachelor-Studium nach Abitur: Hat der Steuerzahler direkt nach dem Abitur oder Fachabitur ein Bachelor-Studium ergriffen, gilt dieses Studium als erstmalige Berufsausbildung. Die Aufwendungen dafür können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
- Master-Studium: Weil der Bachelor der erste akademische Grad ist, der vergeben wird, und als Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste ausreicht (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Mai 2009, Az: 4 K 3280/08), gilt das Master-Studium dann aber wieder als Zweitstudium. Die Aufwendungen dafür sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Service des Wirtschaftsdiensts
Wer sich intensiver mit dem Thema befassen will, kann die November-Ausgabe des „Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten“ kostenlos anfordern unter www.iww.de/architektenundingenieure ToR
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