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RECHT

Nachmeldefrist bei Berufshaftpflicht beachten

Der UNIT Versicherungsmakler weist Ingenieur- und Architekturbüros, die in den letzten Jahren ihren Berufshaftpflichtversicherer gewechselt haben, auf die 5-jährige Nachmeldefrist hin. Hintergrund: Nach einem Versichererwechsel muss der Vorversicherer im Rahmen einer 5-jährigen „Nachhaftung“ für Verstöße eines ehemaligen Versicherungsnehmers einstehen, die innerhalb der Vertragslaufzeit bei ihm verursacht, aber erst später bekannt und gemeldet werden. Der neue Versicherer übernimmt im Rahmen der so genannten „Übergangsklausel“ nur dann das Risiko aus Verstößen im Vorversicherungszeitraum, wenn diese innerhalb der 5-jährigen Nachmeldefrist nicht bekannt waren und damit auch nicht beim Vorversicherer gemeldet werden konnten.

Viele Wechsler sind im 5. Jahr
UNIT-Geschäftsführer Dipl.-Jur. Bernd Mikosch: „Insbesondere in den Jahren 2002 bis 2004 haben viele Planungsbüros Versichererwechsel vorgenommen, nachdem eine Vielzahl der Versicherer erhebliche Prämienerhöhungen durchsetzen wollten.“ Die Wechsler sollten nun im fünften Jahr nach dem Versichererwechsel sorgfältig recherchieren, ob sich aus dieser alten Zeit noch Sachverhalte ergeben haben, die in Auseinandersetzungen münden. Sollte dies der Fall sein, rät Mikosch dringend, über den aktuellen Makler bzw. Betreuer den Vorversicherer entsprechend zu informieren.

Aufgepasst auch bei Büroübergaben/-übernahmen
Die Nachhaftungsproblematik besteht auch bei Büroübergaben und/oder Rechtsformänderungen, wenn z.B. der Veräußerer als Einzelbüro bzw. in einer GbR wirkte oder als Prüfingenieur oder Sachverständiger eine solche Gesellschaft neben einer GmbH betrieb. UNIT empfiehlt eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Berufshaftpflichtversicherer, dass dieser nach endgültiger Berufsaufgabe eine 30-jährige Nachmeldefrist für Verstöße innerhalb der Vertragslaufzeit akzeptiert. Den Erwerbern rät Mikosch ebenfalls, für „Altschäden“ eine Sondervereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer zu schließen. Um zu vermeiden, dass vertragliche und damit gegebenenfalls auch haftungsrelevante Pflichten übernommen werden, die vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind, sollte eine individuelle Risikobewertung durch einen rechtlichen und steuerlichen Berater bzw. qualifizierten Fachmakler erfolgen. ToR

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