Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (
HOAI
) legt Mindesthonorare für Planer fest, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Darauf hat jetzt noch einmal die (
ARGE Baurecht
) im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich hingewiesen. Denn nach Erfahrungen der ARGE Baurecht versuchen Auftraggeber immer wieder, Honorare unterhalb der Mindestsätze durchzusetzen – obwohl es hier keine Vertragsfreiheit gibt. Der Planer hat das Recht auf den von der HOAI vorgesehenen Satz und kann ihn jederzeit einfordern, auch rückwirkend und selbst wenn er zunächst – auf Druck des Auftraggebers etwa oder aus Freundschaft – einer geringeren Honorierung zugestimmt haben sollte. Und: Der Planer ist ebenso wie der Auftraggeber verpflichtet, sich an die Vorgaben der HOAI zu halten. ■