Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
RECHT

Recht auf warme Wanne

Nichts geht über ein dampfendes Wannenbad. So denken viele Menschen, wenn sie sich entspannen oder eine heraufziehende Erkältung verhindern wollen. Wenn der Eigentümer einer Wohnung seinen Mietern schon eine Badewanne zur Verfügung stellt, so der Infodienst Recht und Steuern der LBS, dann muss allerdings auch eine Temperatur von mindestens 41 °C zu erreichen sein. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 463 C 4744/11).

Der Fall


So richtig Freude wollte bei den Mietern einer Wohnung nicht aufkommen, wenn sie sich in die Badewanne setzten. Denn sie mussten 42 Minuten lang warten, damit über die Gastherme die gewünschte Temperatur von gut 41 °C erreicht wurde. Der Vermieter hielt diese Situation nicht für allzu problematisch. Eine Badewanne mit 37 °C warmem Wasser sei schließlich auch ausreichend, argumentierte er. Bei höheren Temperaturen würden sowieso nur Herz und Kreislauf belastet und die Haut trockne aus.

Das Urteil


Derartige „fürsorgliche“ Überlegungen des Eigentümers interessierten den Richter nicht besonders. Er entschied: „Es ist dem Kläger nicht zuzumuten 42 Minuten zu warten, bis die Badewanne vollständig eingelaufen ist, zumal das Badewasser während des Einfüllvorgangs weiter abkühlt.“ Der Eigentümer musste zusehen, dass er dem Mieter mithilfe technischer Verbesserungen eine höhere Badetemperatur bieten konnte. ■