Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatten zwei Angestellte nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch Urlaubstage übrig. Da diese nicht mehr genommen werden konnten, forderten sie von ihren Arbeitgebern die finanzielle Vergütung des Resturlaubs.
Die beiden Anträge wurden jedoch abgelehnt. Die Arbeitgeber beriefen sich darauf, dass die Beschäftigen ihren Urlaub gemäß deutschem Recht rechtzeitig hätten nehmen oder zumindest einen Urlaubsantrag hätten stellen müssen. Die für den Fall zuständigen deutschen Gerichte baten den Europäischen Gerichtshof um Hilfe und wollten wissen, ob die nationale Regelung im Einklang mit europäischem Recht stehe.
Der Europäische Gerichtshof erklärte, dass der Urlaubsanspruch nicht automatisch verfallen dürfe, nur weil der Arbeitnehmer es versäumt habe, einen Urlaubsantrag zu stellen. Die Richter betonten, dass der Anspruch nur dann erlösche, wenn der Arbeitnehmer angemessen über die Regelung aufgeklärt und in die Lage versetzt worden sei, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. „Kurzum bedeutet das, dass der Arbeitgeber von nun an beweisen muss, dass sein Angestellter freiwillig und ausdrücklich auf seinen Resturlaub verzichtet hat“, erklärt Rechtsanwältin Gudrun Schackmar von der Deutschen Anwaltshotline.
Der Europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die schwächere Vertragspartei und entsprechend zu schützen sei. Immerhin ließen sich viele Arbeitnehmer davon abschrecken, ihre Rechte durchzusetzen, weil sie negative Konsequenzen befürchten. ■