Aufträge dürfen nicht künstlich gestückelt werden, nur damit das Auftragsvolumen unterhalb des Schwellenwerts von 200.000 Euro für die europaweite Ausschreibungspflicht bleibt. „Das ist zwar allgemein bekannt, wird aber oft arglos und manchmal sogar absichtlich falsch gemacht“, beobachtet Rechtsanwältin Lena Rath, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Erst im März gelangte ein solcher Fall vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, der dann klar entschied: Liegt ein funktional und technisch einheitlicher Bauauftrag vor, können auch die Dienstleistungsaufträge nicht getrennt behandelt werden.
Das gilt insbesondere dann, wenn alle Dienstleistungsaufträge an dasselbe Unternehmen gehen“, präzisiert Lena Rath. Eine hessische Kommune hatte mit einem Planungsbüro vor Ort drei getrennte Verträge geschlossen, um eine Halle zu sanieren. Jeder einzelne Vertrag blieb dabei unter dem Schwellenwert. „Selbst wenn Kommunen einen Wunschpartner haben, sollten sie solche Tricks lieber gar nicht erst versuchen. Das kostet nur unnötig Zeit und Geld – und ist illegal“, warnt die Baurechtsanwältin. ■
Das gilt insbesondere dann, wenn alle Dienstleistungsaufträge an dasselbe Unternehmen gehen“, präzisiert Lena Rath. Eine hessische Kommune hatte mit einem Planungsbüro vor Ort drei getrennte Verträge geschlossen, um eine Halle zu sanieren. Jeder einzelne Vertrag blieb dabei unter dem Schwellenwert. „Selbst wenn Kommunen einen Wunschpartner haben, sollten sie solche Tricks lieber gar nicht erst versuchen. Das kostet nur unnötig Zeit und Geld – und ist illegal“, warnt die Baurechtsanwältin. ■