„Steuerlich am vorteilhaftesten sind mobile Kühlgeräte, die Betriebe oder Freiberufler erwerben. Sie können je nach Höhe der Anschaffungskosten entweder sofort (bis 800 Euro netto) oder über fünf Jahre (bei Anschaffungskosten bis 1000 Euro netto) abgeschrieben werden. Ansonsten wird der Steuervorteil grundsätzlich über elf Jahre anhand der Nutzungsdauer verteilt. Kleinere Unternehmen können bei Anschaffungskosten bis 1333 Euro netto durch geschickte Kombination zweier Steuervorschriften (§ 7g und § 6 Abs. 2 EStG) eine vollständige Abschreibung innerhalb zwei Jahren erreichen.
Der erstmalige Einbau einer fest installierten Klimaanlage wird in der Regel als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes eingestuft (FG Nürnberg vom 15.11.2005, Az.: I 304/2004). Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten der Klimaanlage nicht sofort oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Klimaanlage abgeschrieben werden können. Stattdessen gilt die gemeinsame Abschreibung mit dem Gebäude, also oft über 50 Jahre. Wird hingegen eine bereits vorhandene Klimaanlage repariert oder verbessert, stellen die anfallenden Kosten sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar.
Auch im privaten Bereich kann sich die Anschaffung einer Klimaanlage steuerlich lohnen. Wird beispielsweise das häusliche Arbeitszimmer gekühlt, können die Kosten den Werbungskosten zugerechnet werden. Wird die ganze Wohnung durch die Anlage angenehmer temperiert, kommt der Steuerbonus zwar nicht für die Anschaffung an sich, aber für die damit verbundenen Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) in Betracht.“
Um die steuerlichen Vorteile einer Klimatisierung optimal auszuschöpfen, hilft der Steuerberater, so der Steuerberaterverband Thüringen. ■