Wer eine Solaranlage zur Stromerzeugung in die eigene Immobilie einbaut, muss einige steuerliche Regeln beachten. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Private Hauseigentümer werden vielfach steuerlich zum Unternehmer, wenn sie selbst produzierten Strom zumindest teilweise in das öffentliche Stromnetz leiten und dafür vom Netzbetreiber Geld erhalten. Sie sind verpflichtet, ihre gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen. Ein Gewerbe muss dagegen regelmäßig nicht angemeldet werden.
Einkommensteuer
Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtig. Der private Betreiber muss diese in seiner Steuererklärung angeben (Anlage GSE zur Steuererklärung). Ausgaben, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, können als Werbungskosten abgezogen werden. Liegt der Gewinn jährlich bei weniger als 50.000 Euro, kann eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR zur Steuererklärung) erstellt werden.
Als Werbungskosten anerkannt werden beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten der Solaranlage. Letztere dürften den größten Teil der Kosten ausmachen. Sie sind über die übliche Nutzungsdauer einer Fotovoltaikanlage – die Finanzverwaltung geht von 20 Jahren aus – abzuschreiben. Regelmäßig kommt hierbei die lineare Abschreibung (AfA) zur Anwendung. Sie beträgt jährlich 5 % der Anschaffungskosten.
Umsatzsteuer
Die Einnahmen aus der Stromeinspeisung sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern ein Betreiber sich nicht für die „Kleinunternehmerregelung“ entscheidet. Danach unterliegen Umsätze nicht der Umsatzsteuer, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich maximal 17.500 Euro beträgt.
Die meisten privaten Photovoltaikanlagen dürften diese Umsätze nicht erwirtschaften, sodass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall muss dies beim Finanzamt beantragt werden. Dem zuständigen Netzbetreiber ist dies ebenfalls mitzuteilen, damit dieser die Einspeisevergütung „netto“ ohne die Umsatzsteuer berechnet und auszahlt.
Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass der private Photovoltaikanlagenbetreiber alle für den Bereich der Umsatzsteuer relevanten Regelungen bzw. Formalien nicht beachten muss. Dazu gehören beispielsweise die monatliche Ausweisung und Anmeldung von Umsätzen und Umsatzsteuerbeträgen beim Finanzamt und die Einhaltung formeller Rechnungsanforderungen. Andererseits entgehen dem Kleinunternehmer sämtliche Vorsteuerbeträge: Er kann die auf seinen Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, etwa für die Installation der Photovoltaikanlage, nicht mit der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer verrechnen. ToR
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Als Werbungskosten anerkannt werden beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten der Solaranlage. Letztere dürften den größten Teil der Kosten ausmachen. Sie sind über die übliche Nutzungsdauer einer Fotovoltaikanlage – die Finanzverwaltung geht von 20 Jahren aus – abzuschreiben. Regelmäßig kommt hierbei die lineare Abschreibung (AfA) zur Anwendung. Sie beträgt jährlich 5 % der Anschaffungskosten.
Umsatzsteuer
Die Einnahmen aus der Stromeinspeisung sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern ein Betreiber sich nicht für die „Kleinunternehmerregelung“ entscheidet. Danach unterliegen Umsätze nicht der Umsatzsteuer, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich maximal 17.500 Euro beträgt.
Die meisten privaten Photovoltaikanlagen dürften diese Umsätze nicht erwirtschaften, sodass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall muss dies beim Finanzamt beantragt werden. Dem zuständigen Netzbetreiber ist dies ebenfalls mitzuteilen, damit dieser die Einspeisevergütung „netto“ ohne die Umsatzsteuer berechnet und auszahlt.
Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass der private Photovoltaikanlagenbetreiber alle für den Bereich der Umsatzsteuer relevanten Regelungen bzw. Formalien nicht beachten muss. Dazu gehören beispielsweise die monatliche Ausweisung und Anmeldung von Umsätzen und Umsatzsteuerbeträgen beim Finanzamt und die Einhaltung formeller Rechnungsanforderungen. Andererseits entgehen dem Kleinunternehmer sämtliche Vorsteuerbeträge: Er kann die auf seinen Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, etwa für die Installation der Photovoltaikanlage, nicht mit der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer verrechnen. ToR
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