Bei einem VOB/B-Vertrag sind Arbeiten nur dann auf Stundenlohnbasis zu vergüten, wenn dies die Vertragsparteien jeweils ausdrücklich vereinbart haben. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau-und Immobilienrecht (
ARGE Baurecht
) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin und ergänzt: Eine solche Vereinbarung muss jeweils vor Ausführung der betreffenden Arbeiten getroffen werden. Ist diese sogenannte Wirksamkeitsvoraussetzung nicht gegeben, muss grundsätzlich nach dem Normaltyp des Einheitspreises abgerechnet werden. Das bloße Abzeichnung von Stunden- oder Tagelohnzetteln reicht nicht aus für die Annahme einer nachträglich – stillschweigend (konkludent) getroffenen – Vereinbarung zur Stundenlohnbezahlung.
Die ARGE Baurecht warnt: Der Bauleiter oder der bauleitende Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, im Namen des Bauherrn solche Stundenlohnvereinbarungen zu treffen. Hierbei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermächtigung der Bauleitung, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, keine Vollmacht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung beinhaltet. Die ARGE Baurecht rät dringend dazu, Stundenlohnvereinbarungen rechtzeitig und damit auch rechtsverbindlich zu regeln. ■
Die ARGE Baurecht warnt: Der Bauleiter oder der bauleitende Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, im Namen des Bauherrn solche Stundenlohnvereinbarungen zu treffen. Hierbei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermächtigung der Bauleitung, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, keine Vollmacht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung beinhaltet. Die ARGE Baurecht rät dringend dazu, Stundenlohnvereinbarungen rechtzeitig und damit auch rechtsverbindlich zu regeln. ■